Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896.  126

nach  dem  beiliegenden  Formular  B  unter  Beachtung  der  in  den  Formularen  enthaltenen
  Erläuterungen.

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Die  Obliegenheiten  des  Richters  und  des  Gerichtsschreibers  (Registerführers)  bei
Führung  der  Börsenregister  und  den  auf  die  Eintragungen  in  das  Register  bezüglichen
Verhandlungen  bestimmen  sich  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  das
Handelsregister  geltenden  Vorschriften.

Auf  die  Ertheilung  von  Abschristen,  Auszügen  und  Bescheinigungen  aus  dem
Register  und  auf  die  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  dasselbe  finden,  soweit
nicht  im  Börsengesetz  oder  in  diesen  Bestimmungen  elwas  Anderes  angeordnet  ist,  die
zu  den  Artikeln  12  bis  14  des  Handelsgesebbuchs  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
zuh  Ausführungsbestimmungen  emsprechende  Anwendung.

e  Bekannimachungen  im  „Reichs  Anzeiger“  (§  62  des  Vörsengesetzes)  sind
in  Aen-  bestimmten  Theile  desselben  zusammenzustellen.

83.
Die  Eintragungen  sind  von  dem  Registerführer  zu  unterzeichnen.
Nach  erfolgter  Eintragung  ist  in  den  Akten  die  Erledigung  der  Verfügung  und
der  Tag  der  Erledigung  zu  vermerken.

84.
Für  jedes  der  beiden  Börsenregister  werden  besondere  Akten
(A.  Akten,  betreffend  das  Börseuregister  für  Waaren,  —
B.  Akten,  betreffend  das  Börsenregister  für  Werthpapiere,)
gehalten.  Zu  diesen  Akten  gelangen  nach  der  Zeitfolge  alle  auf  die  Registereintragungen
bezüglichen  Eingänge  und  die  von  dem  Gerichte  erlassenen  Verfügungen,  sowie  die
Nachweisungen  über  die  erfolgten  Bekanntmachungen.
Nehmen  Verhandlungen  über  einzelne  Fälle  einen  Umfang  an,  der  die  Aufnahme
in  die  Sammelakten  ungeeignet  erscheinen  läßt,  so  sind  Sonderakten  zu  bilden.

5.
Das  Börsenregister  ist  dauernd  aufzubewahren.
Die  Registerakten  können  vernichtet  werden,  wenn  dreihig  Jahre  verstrichen  sind,
seitdem  alle  Eintragungsvermerke,  auf  welche  die  Akten  sich  beziehen,  gelöscht  waren.
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