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den dari.!) Interessant ist die Bestimmung des 2. Artikels,
der in ciner bisher durchaus nicht üblichen Weise
die Bew egungsfreiheit der österreichischen Schiffahrt ım
Gebiete des Schwarzen Meeres einschränkt. Es wird den
kaiserlichen Schiffen überhaupt jeglicher Eintritt in das
Gebiet des Schwarzen Meeres untersagt. („Die kaiserlichen
Schiffe auf der Donau dürfen nicht in das Schwarze
Meer einfahren.‘)2) Hinsichtlich der Freiheit der
Schiffahrt kommen noch in Betracht die Art. 7 bis
12, von welchen der 7. Artikel gleichsam eine Wiederholung
des 17. Artikels der xapitulation von 1604 ist.
Er enthält wieder ein Verbot an die Lokaibehörden, dic
Schiffskapitäne nicht zum Ausladen ihrer Wareı zu
nötigen. Bezüglich einer Erleichterung des österreichischeu
Handels bestimmt Art. 10, dass Jie unter österreichischer
Flagge fahrendeu Schiffe von den Kosareıı
nicht beunruhigt oder gequält werden dürfen, und dass
sie nicht für den Transport im Dienste der ottoınanischen
Regierung, der Truppen oder zu irgend einer andereıı
Verwendung herangezogen werden können. Ferner sollen
sie in der Erlegung der Zölle vollkommen den Franzosen,
Engländern und Holländern gleichgestellt werden.
(Art. 11, 9 und 10.) Art. 9 regelt wieder die Hilfeleistung
für in Seenot geratene Schiffe. Nachdem Art. 13 noch die
Courtoisie en mer regelt, gewährt Art. 19 Oestcrreich
gewisse Handelserleichterungen für den Verkehr mit
Persien, ähnlich wie sie ahdere Staaten bezüglich Russlands
erhielten. Auch für österreichische Untertanen
ist ein Inlandspass erforderlich und sollen Jie im Besitze
eines solchen Befindlichen ungehindert reisen dürfen.
Bezüglich des Handelsverkehrs ist noch nachzutragen,
dass ın dieser Kapitulation zum ersten Mal die Errichtung
von Lagerräunten (nomme vulgairement khar) erwähnt
I) Die für uns in Betracht kommende interessante Bestimmung
lautet: „Die österreichischen Kaufleute, die einmal in Konstantinopel
verzollt haben und zwar die Waren, welche sie in dieser
Hauptstadt gekauft haben und die sie auf ihre Schilfe geladen
haben sollen sich zu beireien haben durch die Zollbillette bei
den der Donau Vorgesetzten. Die Ausstellung dieser Zollbillette
dient bei den den Dardanellenduıchgang vorgesetzten Beamten
als gültiges Schriftstück und diese haben nicht mehr das Recht
eine Durchsuchung solcher Schiffe zu iordern.“
2) Diese Bestimmung entsprang weniger einer böswilligen Behinderung
des österreichischen Handels, als der Befürchtung, es
könnten verkappte Kriegsschiffe in das Schwarze Meer eindringen
(vgl. Rausas I. S. 1431. Diese Einschränkung ist übrigens in der
späteren Kapitulation von 1784 weggefallen.