Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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den  dari.!)  Interessant  ist  die  Bestimmung  des  2.  Artikels,
  der  in  ciner  bisher  durchaus  nicht  üblichen  Weise
die  Bew  egungsfreiheit  der  österreichischen  Schiffahrt  ım
Gebiete  des  Schwarzen  Meeres  einschränkt.  Es  wird  den
kaiserlichen  Schiffen  überhaupt  jeglicher  Eintritt  in  das
Gebiet  des  Schwarzen  Meeres  untersagt.  („Die  kaiserlichen
  Schiffe  auf  der  Donau  dürfen  nicht  in  das  Schwarze
Meer  einfahren.‘)2)  Hinsichtlich  der  Freiheit  der
Schiffahrt  kommen  noch  in  Betracht  die  Art.  7  bis
12,  von  welchen  der  7.  Artikel  gleichsam  eine  Wiederholung
  des  17.  Artikels  der  xapitulation  von  1604  ist.
Er  enthält  wieder  ein  Verbot  an  die  Lokaibehörden,  dic
Schiffskapitäne  nicht  zum  Ausladen  ihrer  Wareı  zu
nötigen.  Bezüglich  einer  Erleichterung  des  österreichischeu
  Handels  bestimmt  Art.  10,  dass  Jie  unter  österreichischer
  Flagge  fahrendeu  Schiffe  von  den  Kosareıı
nicht  beunruhigt  oder  gequält  werden  dürfen,  und  dass
sie  nicht  für  den  Transport  im  Dienste  der  ottoınanischen
Regierung,  der  Truppen  oder  zu  irgend  einer  andereıı
Verwendung  herangezogen  werden  können.  Ferner  sollen
  sie  in  der  Erlegung  der  Zölle  vollkommen  den  Franzosen,
  Engländern  und  Holländern  gleichgestellt  werden.
(Art.  11,  9  und  10.)  Art.  9  regelt  wieder  die  Hilfeleistung
für  in  Seenot  geratene  Schiffe.  Nachdem  Art.  13  noch  die
Courtoisie  en  mer  regelt,  gewährt  Art.  19  Oestcrreich
gewisse  Handelserleichterungen  für  den  Verkehr  mit
Persien,  ähnlich  wie  sie  ahdere  Staaten  bezüglich  Russlands
  erhielten.  Auch  für  österreichische  Untertanen
ist  ein  Inlandspass  erforderlich  und  sollen  Jie  im  Besitze
eines  solchen  Befindlichen  ungehindert  reisen  dürfen.
Bezüglich  des  Handelsverkehrs  ist  noch  nachzutragen,
dass  ın  dieser  Kapitulation  zum  ersten  Mal  die  Errichtung
von  Lagerräunten  (nomme  vulgairement  khar)  erwähnt

I)  Die  für  uns  in  Betracht  kommende  interessante  Bestimmung
lautet:  „Die  österreichischen  Kaufleute,  die  einmal  in  Konstantinopel
  verzollt  haben  und  zwar  die  Waren,  welche  sie  in  dieser
Hauptstadt  gekauft  haben  und  die  sie  auf  ihre  Schilfe  geladen
haben  sollen  sich  zu  beireien  haben  durch  die  Zollbillette  bei
den  der  Donau  Vorgesetzten.  Die  Ausstellung  dieser  Zollbillette
dient  bei  den  den  Dardanellenduıchgang  vorgesetzten  Beamten
als  gültiges  Schriftstück  und  diese  haben  nicht  mehr  das  Recht
eine  Durchsuchung  solcher  Schiffe  zu  iordern.“

2)  Diese  Bestimmung  entsprang  weniger  einer  böswilligen  Behinderung
  des  österreichischen  Handels,  als  der  Befürchtung,  es
könnten  verkappte  Kriegsschiffe  in  das  Schwarze  Meer  eindringen
(vgl.  Rausas  I.  S.  1431.  Diese  Einschränkung  ist  übrigens  in  der
späteren  Kapitulation  von  1784  weggefallen.