8 Chekonsenssupplirung. Kompetenz n. fränk. Recht.
ung gebracht, und bei Prüfung der Formalien ausdrücklich
in Erwägung gezogen und beschlossen wmde,
daß die betreffenden Sachen zum Erkentnisse
des Hofgerichtes zufolge der hierwegen ergangenen
landesherrlichen Anordnungen
geeignet, als Konsistorialprozesse
aber höchst summarischen Verfahrens und nicht so
streng an die Vorschriften des ordentlichen Prozesses
gebunden seien.
Damit stimmen auch die Bd. X S. 336 Nr. 4
der Blätter f. RA. von Seuffert und die im Erkenntnisse
II. Iust. angezogenen oberstrichterlichen
Erkenntnisse RNr. 862", 2/15 und 7105 3/69 überein.
Denn aus den depßfallsigen Akten geht hervor, daß
in diesen Rechtssachen förmliche Berufungen erhoben
und darauf Nebenverantwortungen abgegeben, die
Einhaltung der Prozeßförmlichkeiten geprüft und geordnet
befunden, auch in der letzten Rechtssache auf
Verurtheilung in ein Sukkumbenzgeld erkannt wurde.
Zwar war in der ersten Rechtssache von dem Referenten
auch auf diese Verurtheilung angetragen,
davon aber in dem Beschlusse Umgang genommen
worden, worans allein jedoch nicht geschlossen, werden
kann, daß diese Rechtssache als eine nicht streitige
betrachtet und entschieden wurde.
Hienach kam die VO. v. 2. Mai 1804 von
ihrer Erlassung an bis zum Jahre 1861, wo das
Ger.-Verf.-Gesetz v. 10. Nov. 1861 berathen und
promulgirt wurde, in der Art zum Vollzuge, daß
die Konsens-S gssachen als streitige Rechtssachen
behandelt und entschieden wurden.
:3) Endlich bezeichnet die Verordnung vom
9. Juni 1807, die Rechte und Verbindlichkeiten
der adeligen Gutsbesitzer und ihrer Unterthanen in
dem Großherzogthume Würzburg betr. (Großherzl.
Würzburgisches Reg.-Bl. von 1807 S. 47) 8. 107
die Konsens-Supplirungssachen als zur Konsisto-