Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

116  Forkel,  Das  Staatsrecht  der  Herzogthümer  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  81.

Herzoglichen  Hause  der  großbritannischen  Regierung  Veranlassung  gegeben,  in  den  Herzog—
thümern  einen  diplomatischen  Geschäftsträger  zu  accreditiren,  welcher  seinen  Sitz
in  Coburg  hat.

III.  „Die  Herzogthümer  Coburg  und  Gotha  bilden“,  wie  es  im  §  1  des  St.G.  Ges.
heißt,  „ein  unter  der  Regierung  des  Herzoglichen  Hauses  vereinigtes
untrennbares  Ganzes."“  In  Wirklichkeit  sind  sie  freilich  nur  ein  unvollkommener
  Einheitsstaat,  da  jeder  von  ihnen  in  wichtigen  Punkten  noch  seine  staatliche  Selbstständigkeit
  besitzt.  Es  liegt  eine  staatsrechtliche  Anomalie  vor,  welche  später  in  der  verfassungsmäßigen
  Gestaltung  der  großen  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  (Cis=  und
Transleithanien)  ein  Analogon  erhalten  hat.  Dem  Dualismus  entspricht  auch  der  offizielle
Name:  das  Land  heißt  nicht  „Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha“,  sondern  „die  Herzogthümer
  Sachsen-Coburg  und  Gotha.“

Als  gemeinsam  bezeichnet  das  St.G.G.  im  §  71:

1.  das  Verhältniß  der  Herzogthümer  zum  Herzog  mit  Ausschluß  der  Bezüge
des  Herzogs  und  des  Herzoglichen  Hauses  aus  Staats=  oder  Domänenmitteln,

2.  alle  Beziehungen  zum  Deutschen  Staatsorganismus  und  zu  auswärtigen
  Staaten,

3.  das  Staatsgrundgesetz,

4.  den  gemeinschaftlichen  Landtag,

5.  das  Staatsministerium,

6.  den  Staatsgerichtshof,

7.  das  Militärwesen,

8.  das  Oberappellationsgericht  und  den  Appellhof  nebst  den  damit
in  Verbindung  stehenden  Einrichtungen,

9.  die  Postsachen,

10.  die  Zollsachen,

11.  die  Staatsarchive.

Die  Militär=  1),  Post=  und  Zollsachen  hat  in  der  Zwischenzeit  das  Reich  an  sich  gezogen;
  auch  die  Beziehungen  zu  auswärtigen  Staaten  werden  jetzt  fast  ausnahmslos  von
Berlin  aus  unterhalten.  Das  Oberappellationsgericht  und  der  gemeinsame  Appellhof  sind
durch  die  neue  Justizorganisation  beseitigt;  dagegen  ist  jetzt  das  ganze  Instizwesen
gemeinschaftlich.  (Siehe  Seite  126  Note  1.)  Ein  besonderer  Staatsgerichtshof  ist  nie
errichtet  worden.  (Siehe  Seite  123.)

Zu  den  nicht  gemeinsamen  Angelegenheiten  gehören  hauptsächlich  die  innere
Verwaltung,  die  Schule,  die  Kirche  und  das  Staatsfinanzwesen  mit
Einschluß  der  Domänen.

1)  Ueber  die  Reorganisation  des  Coburg-Gothaischen  Regiments  besteht  eine  Convention  mit
Preußen  vom  6.  Juni  1867,  über  die  Formation  der  Thüring'schen  Contingente  eine  dgl.  vom
u  Juni  1867.