Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

Krankenversicherung  im  Ausland.

2.  Durch  die  als  Anlage  A  abgedruckte  Verordnung  des  Bundesrats  vom  14.  Dezember
  19161)  wird  die  Krankenversicherung  vom  15.  Januar  1917  an  für  die
weitere  Dauer  des  Krieges  im  allgemeinen  dahin  geregelt,  daß  die  genannten  Personen
  der  Versicherung  unterliegen,  wenn  die  gleiche  Beschäftigung  sie  im  Inland
versicherungspflichtig  machen  würde.  Für  die  Versicherung  kommen  unter  den  Voraussetzungen
  in  Ziffer  1  nicht  nur  Deutsche,  sondern  auch  Angehörige  der  verbündeten
und  neutralen  Staaten  in  Betracht,  wenn  die  Beschäftigung  außerhalb  ihres  Heimattaats
  stattfindet.  Die  Angehörigen  feindlicher  Staaten  bleiben  von  der  Versicherung
ausgeschtofen.  für  sie  besteht  eine  im  Verwaltungswege  besonders  geregelte  Fürsorge
iu  Krankheitsfällen.
in  “7  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge  und  Dienstboten  sind
versicherungspflichtig  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  von  ihnen  erzielten  Entgelts,
Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Angestellte  in  ähnlich  gehobener
Stellung  jedoch  nur,  solange  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  2500  Mark
an  Entgelt  nicht  übersteigt.  Machen  sie  von  dem  Rechte  der  freiwilligen  Versicherung
brauch,  dann  haben  sie  die  Beiträge  aus  eigenen  Mitteln  aufzubringen.

4.  Die  Durchführung  der  „Krankenhilfe“  (d.  h.  Gewährung  von  Krankenpflege
  oder  Krankenhauspflege  und  Krankengeld,  Hausgeld  oder  erhöhtem  Krankengeld
  —  letzteres  bei  Unfällen  zahlbar  —)  übernimmt  die  Heeresverwaltung  gegen
Erstattung  der  Kosten,  soweit  in  Einzelfällen  nicht  mit  den  Krankenkassen  andere  Vereinbarungen
  getroffen  werden  (vergl.  nachfolgende  Ziffer  3).  Wo  die  Satzungen  der
Krankenkassen  auch  für  die  Angehörigen  der  Versicherten  Leistungen  (Familienhilfe)
vorsehen,  sind  diese  von  den  Kassen  den  Berechtigten  unmittelbar  zu  verabfolgen.

Anordnungen.

Zur  Durchführung  der  Verordnung  wird  für  den  Bereich  der  Heeresverwaltung
im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  bestimmt:

I.  Beschäftigung  in  dem  von  deutschen  Truppen  besetzten  Ausland.

A.  Versicherte,  die  von  deutschen  Unternehmern  für  Zwecke  der  Heeresverwaltung
  beschäftigt  werden.

Zu  §  2  Abl.  3.

1.  Die  Genehmigung  ist  von  der  Dienststelle  zu  erteilen,  in  deren  Auftrag  der
Unternehmer  die  Arbeiten  ausführt.

Zu  §&  4  und  5.  «

2.  Für  die  Vermittelung  der  nach  85  von  der  Heeresverwaltung  zu  gewährenden
„Krankenhilfe“  (Krankenpflege  und  Krankengeld)  ist  die  Dienststelle  zuständig,
unter  deren  örtlicher  Aufsicht  der  Unternehmer  die  Arbeiten  ausführt.

Sie  hat  von  der  nach  8.2  zuständigen  Krankenkasse  eine  schriftliche  Anleitung
darüber  einzufordern,  in  welchem  Umfang  den  Versicherten  Leistungen  (ausschließlich
Familienhilfe  —  Vorbemerkung  4—)  für  eigene  Rechnung  der  Kasse  gewährt  werden
sollen.  Insbesondere  ist  festzustellen,  wie  der  Grundlohn  (5§  4)  nach  dem  wirklichen
Arbeitsverdienste  festgelegt  werden  soll,  welcher  Teil  des  Grundlohns  als  Krankenoder
  Hausgeld  (erhöhtes  Krankengeld  bei  Unfällen)  zu  zahlen  ist,  von  welchem  Krankheitstag
  an  und  für  welche  Tage  (Arbeitstage  oder  auch  Sonn=  und  Festtage)  diese
Leistungen  zuständig  sind.

3.  Die  Durchführung  der  „Krankenpflege“  hat  nach  folgenden  Gesichtspunkten
  zu  geschehen:

a)  Die  Regelung  der  ärztlichen  (zahnärztlichen)  Behandlung  im  Revier  oder

Lazarett  (Krankenhaus)  übernimmt  die  für  den  Beschäftigungsbereich

des  Erkrankten  zuständige  Sanitätsdienststelle  (Armee=  und  Etappenarz#

 

1)  S.  Erg.  Heft.  11,  S.  121.

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