Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Ausgetretene Genossen haften für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens von 
der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten in der Weise, daß die Genossenschaft, 
soweit die zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten erforderlichen Beiträge auf dem Wege 
des Umlageverfahrens der Absätze 3 und 4 nicht beizutreiben sind, berechtigt und ver- 
pflichtet ist, den Fehlbetrag auf die ausgetretenen Genossen umzulegen. Die Haftung 
der letzteren erlischt, wenn ihnen die Umlage nicht binnen drei Jahren seit ihrem. Aus- 
scheiden eröffnet ist. 
Art. 72. 
Jede Wassergenossenschaft muß einen Vorstand haben, welcher sie in allen ihren 
Angelegenheiten vertritt. Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß 
des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 
Die Bestellung des Vorstands kann zu jeder Zeit durch Beschluß der Genossenschaft 
widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen. 
Zur Gültigkeit eines auf den Widerruf gerichteten Beschlusses der Genossenschaft ist jedoch 
erforderlich, daß derselbe, falls im Statut Anderes nicht bestimmt ist, mit einer Mehrheit 
von zwei Drittheilen der Stimmen sämmtlicher Mitglieder der Genossenschaft gefaßt wird. 
Art. 73. 
Für jede Wassergenossenschaft ist ein Statut aufzustellen, durch welches die Art der 
Verwaltung der Genossenschaft und die Rechte und Obliegenheiten ihrer Mitglieder in- 
soweit geregelt werden, als dies nicht unmittelbar durch das gegenwärtige Gesetz geschieht. 
Vorbehältlich der für die Bewässerungs= und Entwässerungsgenossenschaften ge- 
troffenen besonderen Bestimmungen (zu vergl. namentlich Art. 93 Abs. 3, Art. 97 und 98) 
sind durch das Statut insbesondere festzusetzen: 
1) der Name, Sitz und Zweck der Genossenschaft; 
2) die Abgrenzung der von der Genossenschaft und der von den einzelnen Genossen 
behufs der Erreichung des Genossenschaftszwecks herzustellenden und zu unterhalt- 
enden Anlagen und Einrichtungen und die Art der Benützung und Unterhalt- 
ung derselben; 
3) der Maßstab für die Antheilnahme der Genossen an den Vortheilen des genossen- 
schaftlichen Unternehmens und die Grundsätze für die Bemessung und für die 
Art der Umlegung der von den Genossen zu leistenden Beiträge;
	        
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