Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Bestätigung ist nur dann zu versagen, wenn der Inhalt des Statuts den ge— 
setzlichen Vorschriften zuwiderläuft, oder wenn im Interesse der Sicherstellung der Ge- 
nossenschaft und ihrer Einrichtungen eine Ergänzung oder Abänderung desselben erfor- 
derlich ist. 
Soweit es thunlich ist, wird die Bestätigung des Statuts zugleich mit der Ge- 
nehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens ausgesprochen. 
Die für die rechtlichen Beziehungen der Genossenschaft zu dritten Personen wesent- 
lichen Bestimmungen des bestätigten Statuts werden in geeigneter Weise öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Art. 75. 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Genossenschaftsverband 
oder über die Auslegung oder Anwendung des Statuts, insbesondere über die erforder- 
liche Ansdehnung oder Beschaffenheit der von der Genossenschaft und der von den einzelnen 
Genossen herzustellenden Anlagen oder Einrichtungen, über die Unterhaltung der letzteren, 
über die Höhe der von den Genossen zu leistenden Beiträge oder Nachschüsse sowie über 
das denselben zukommende Stimmrecht sind, soweit für dieselben nicht durch statutarische 
Bestimmung oder durch Vereinbarung im einzelnen Fall ein Schiedsgericht berufen ist, 
von den bürgerlichen Gerichten zu entscheiden. 
5. Aufsichtsführung. 
Art. 76. 
Das Oberamt, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, hat darüber zu 
wachen, daß die Angelegenheiten der Wassergenossenschaft entsprechend den Gesetzen, dem 
Statut und den bei Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens ertheilten Vor- 
schriften verwaltet werden, daß insbesondere die Wahl der Genossenschaftsorgane statut- 
gemäß vorgenommen und das Rechnungswesen ordnungsgemäß geführt wird. 
Dem Oberamt steht zu diesem Zweck die Einsichtnahme der auf die Verwaltung der 
Genossenschaft bezüglichen Protokolle, Rechnungen, Pläne und sonstigen Schriftstücke zu. 
Auch kann das Oberamt, wenn eine von Aufsichtswegen verlangte oder von einem Drittel 
der Genossen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragte Zusammenberufung der 
Genossen von dem Vorstand oder dem sonstigen statutgemäß bestimmten Genossenschafts-
	        
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