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organ binnen der Frist von vier Wochen nicht vorgenommen wird, die Genossen von sich
aus zusammenberufen.
6. Auflösung der Genossenschaft.
Art. 77.
Die Genossenschaft kann ihre Auflösung beschließen. Dabei ist zugleich über die Art
der Liquidation Beschluß zu fassen, wofern nicht schon das Statut die erforderlichen Be-
stimmungen enthält.
Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Dritt-
theilen sowohl sämmtlicher Genossen als sämmtlicher Stimmen und die Genehmigung
des Ministeriums des Innern.
Art. 78.
Die Auflösung der Wassergenossenschaft kann von dem Ministerium des Innern
ausgesprochen werden:
1) auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei
Mitgliedern besteht;
2) wenn innerhalb eines Jahres seit der Genehmigung des genossenschaftlichen
Unternehmens und der Bestätigung des Genossenschaftsstatuts nicht zur Aus-
führung des Unternehmens geschritten oder wenn der Betrieb des letzteren vier
Jahre lang eingestellt wird und die Verzögerung der Ausführung oder die Be-
triebseinstellung nicht durch besondere Umstände entschuldigt ist.
Art. 79.
Die Auflösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald die bezügliche Entschließung
des Ministeriums (Art. 77 Abs. 2 und Art. 78) dem Vorstand beziehungsweise, falls ein
solcher nicht besteht, den Mitgliedern der Genossenschaft zugestellt worden ist.
Die erfolgte Auflösung der Genossenschaft ist öffentlich bekannt zu machen.
Eine Nechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Ministeriums findet nicht statt.
Eine Vertheilung des Vermögens der Genossenschaft unter die Genossen darf nicht
vor Tilgung oder Sicherstellung der Genossenschaftsschulden und nicht vor Ablauf eines
Jahres seit dem Tag vollzogen werden, an welchem die an die Gläubiger zu erlassende
Aufforderung, ihre Ansprüche geltend zu machen, in den hiezu bestimmten Blättern
(Art. 73 Abs. 2 Ziff. 8) zum dritten Male erfolgt ist.