Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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organ binnen der Frist von vier Wochen nicht vorgenommen wird, die Genossen von sich 
aus zusammenberufen. 
6. Auflösung der Genossenschaft. 
Art. 77. 
Die Genossenschaft kann ihre Auflösung beschließen. Dabei ist zugleich über die Art 
der Liquidation Beschluß zu fassen, wofern nicht schon das Statut die erforderlichen Be- 
stimmungen enthält. 
Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Dritt- 
theilen sowohl sämmtlicher Genossen als sämmtlicher Stimmen und die Genehmigung 
des Ministeriums des Innern. 
Art. 78. 
Die Auflösung der Wassergenossenschaft kann von dem Ministerium des Innern 
ausgesprochen werden: 
1) auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei 
Mitgliedern besteht; 
2) wenn innerhalb eines Jahres seit der Genehmigung des genossenschaftlichen 
Unternehmens und der Bestätigung des Genossenschaftsstatuts nicht zur Aus- 
führung des Unternehmens geschritten oder wenn der Betrieb des letzteren vier 
Jahre lang eingestellt wird und die Verzögerung der Ausführung oder die Be- 
triebseinstellung nicht durch besondere Umstände entschuldigt ist. 
Art. 79. 
Die Auflösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald die bezügliche Entschließung 
des Ministeriums (Art. 77 Abs. 2 und Art. 78) dem Vorstand beziehungsweise, falls ein 
solcher nicht besteht, den Mitgliedern der Genossenschaft zugestellt worden ist. 
Die erfolgte Auflösung der Genossenschaft ist öffentlich bekannt zu machen. 
Eine Nechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Ministeriums findet nicht statt. 
Eine Vertheilung des Vermögens der Genossenschaft unter die Genossen darf nicht 
vor Tilgung oder Sicherstellung der Genossenschaftsschulden und nicht vor Ablauf eines 
Jahres seit dem Tag vollzogen werden, an welchem die an die Gläubiger zu erlassende 
Aufforderung, ihre Ansprüche geltend zu machen, in den hiezu bestimmten Blättern 
(Art. 73 Abs. 2 Ziff. 8) zum dritten Male erfolgt ist.
	        
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