Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 1. 
Der Gemeinde Zazenhausen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 
1905 gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Zazenhausen zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. Mai 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Bekanutmachung des Ministeriums des Innern, 
betressend den Bestand der Aichämter. Vom 13. Mai 1901. 
Die Errichtung eines Faßaichamts in Ehningen, O.A. Böblingen, ist genehmigt 
worden. 
Stuttgart, den 13. Mai 1901. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefend Maßregeln zur Bekämpfung der Geflügelcholera. Vom 24. Mai 1901. 
Auf Grund der §§. 19 und 20 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen, vom (Reichs. Gesetzblatt von 1894 S. 409) 
und des 8. 56 b Abs. 3 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1900 S. 871)
	        
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