Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

34  II.  Verträge.

zustandes  in  vollem  Umfange  fort.  Nur  sind  nach
§s  84  des  vorerwähnten  Reichsgesetzes  solche  Schäden
  von  der  Versicherung  ausgeschlossen,  die  durch
Maßregeln  verursacht  werden,  welche  während  des
Kriegszustandes  von  einem  militärischen  Befehlshaber
angeordnet  sind.  Da  aber  das  deutsche  Land  nunmehr
  vom  Feind  gesäubert  ist,  hat  diese  Ausnahmebestimmung
  keine  praktische  Bedeutung  mehr.
Selbstverständlich  steht  auch  hier  der  Verbindlichkeit
  der  Gesellschaften,  den  Versicherungsschutz
mit  der  oben  erwähnten  Einschränkung  zu  gewähren,
  die  Verpflichtung  des  Versicherungsnehmers
gegenüber,  seine  Prämie  zu  zahlen  Die  von  den
Versicherungsgesellschaften  zu  tragende  Brandgefahr
ist  bei  den  Verhältnissen,  wie  sie  ein  Kriegszustand
mit  sich  bringt,  sicher  nicht  geringer,  als  wie  in  gewöhnlichen
  Zeiten;  sie  ist  eher  größer,  besonders
weil  die  Feuerwehren  durch  Einberufungen  größtenteils
  geschwächt  sind.  Es  liegt  daher  im  eigenen
Interesse  der  Versicherungsnehmer,  durch  fortlaufende
Zahlung  der  Prämien  die  Versicherung  aufrecht  zu
erhalten.

III.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.

In  Betracht  kommen  das  Militär=  und  Marinetestament.
  Durch  das  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai