34 II. Verträge.
zustandes in vollem Umfange fort. Nur sind nach
§s 84 des vorerwähnten Reichsgesetzes solche Schäden
von der Versicherung ausgeschlossen, die durch
Maßregeln verursacht werden, welche während des
Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber
angeordnet sind. Da aber das deutsche Land nunmehr
vom Feind gesäubert ist, hat diese Ausnahmebestimmung
keine praktische Bedeutung mehr.
Selbstverständlich steht auch hier der Verbindlichkeit
der Gesellschaften, den Versicherungsschutz
mit der oben erwähnten Einschränkung zu gewähren,
die Verpflichtung des Versicherungsnehmers
gegenüber, seine Prämie zu zahlen Die von den
Versicherungsgesellschaften zu tragende Brandgefahr
ist bei den Verhältnissen, wie sie ein Kriegszustand
mit sich bringt, sicher nicht geringer, als wie in gewöhnlichen
Zeiten; sie ist eher größer, besonders
weil die Feuerwehren durch Einberufungen größtenteils
geschwächt sind. Es liegt daher im eigenen
Interesse der Versicherungsnehmer, durch fortlaufende
Zahlung der Prämien die Versicherung aufrecht zu
erhalten.
III. Freiwillige Gerichtsbarkeit.
In Betracht kommen das Militär= und Marinetestament.
Durch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai