Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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M 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 19. Februar 1901. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend den Ruhegehalt des vormaligen Präsidenten des Staatsministeriums und Staatsministers der 
auswärtigen Angelegenheiten Dr. Freiherrn von Mittnacht. Vom 5. Februar 1901.— Bekanntmachung der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugris für militärpflichtige Deutsche in Canada sowie für das innere Rußland. Vom 16./21. Januar 1901. 
— Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vollziehung der Waldfeuer- 
löschordnung. Vom 23. Januar 1901. 
  
Gesetz, 
betreffend den Ruhegehalt des vormaligen Präsidenten des Staatsministeriums und Staatsministers 
der auswärtigen Angelegenheiten Dr. Freiherrn von Mittnacht. Vom 5. Februar 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Ruhegehalt des vormaligen Präsidenten des Staatsministeriums und Staats- 
ministers der auswärtigen Angelegenheiten Dr. Freiherrn von Mittnacht wird auf achtzehn 
Tausend Mark festgesetzt. 
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 5. Februar 1901. 
Wilhelm. 
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
 
	        
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