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Ohne vorgängige polizeiliche Auflage darf, auch wenn es sich um eine Verfehlung
gegen eine auf Grund des Art. 32 Ziff. 5 des Polizeistrafgesetzes erlassene wohnungs-
polizeiliche Vorschrift handelt, eine Strafverfügung nicht erlassen werden. Einer wieder-
holten polizeilichen Auflage bedarf es dagegen nicht mehr, wenn durch die gemachte
Auflage die dauernde Herbeiführung eines Zustands oder die periodische Vornahme einer
Thätigkeit z. B. des Reinigens der Wohnung aufgegeben oder eine bestimmte Benützungs-
weise der Wohnung ein für allemal verboten worden ist. In diesen Fällen kann nach
vorausgegangener einmaliger Auflage sofort strafrechtlich eingeschritten werden, so oft der
vorgeschriebene Zustand beeinträchtigt, die verlangte Thätigkeit unterlassen oder das er-
theilte Verbot übertreten wird. »
Unberührt bleibt die Befugniß der Polizeibehörden, gemäß Art. 2 Abs. 2 der Polizei-
strafnovelle vom 12. August 1879 ihre Auflagen, abgesehen von polizeilichen Strafver-
fügungen, in den geeigneten Fällen auch durch Anwendung sonstiger gesetzlicher Zwangs-
mittel, beispielsweise durch Vornahme der angeordneten baulichen Aenderung auf Kosten
des Hauseigenthümers oder durch zwangsweise Räumung einer ungeeigneten Wohnung
zur Ausführung zu bringen.
S. 14.
Den Gemeinden mit 3000 oder weniger Einwohnern bleibt es überlassen, die Woh-
nungsaufsicht nach Maßgabe dieser Verfügung durch ortspolizeiliche Vorschrift einzuführen.
S. 15.
Die Oberämter und Oberamtsphysikate werden angewiesen, auf die Handhabung
der Wohnungsaufsicht in den Gemeinden, insbesondere bei Vornahme von Visitationen
ihr besonderes Augenmerk zu richten.
S. 16
O. "
Die Erlassung weiterer Vorschriften über die Wohnungsaufsicht, sowie die Veran-
staltung besonderer statistischer Erhebungen über die in den Wohnungen herrschenden Zu-
stände bleibt vorbehalten.
S. 17.
Die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeitsräume der gewerblichen Ar-
beiter werden durch die gegenwärtige Verfügung nicht berührt.
Stuttgart, den 21. Mai 1901.
Pischek.