Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 2. 
In der Zeit vom 1. Juli d. Is. bis zum vollen Inkrafttreten des Reichsgesetzes 
vom 12. Mai 1901 haben die künftigen Aufsichtsbehörden die zu dessen Durchführung 
erforderlichen Vorbereitungen nach Maßgabe von §. 98 Satz 1 und §. 101 Abf. 3 
zu treffen. 
Im Uebrigen haben bis zum vollen Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 12. Mai 
1901 die in F§. 12 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 19. November 1898 (Reg. Blatt S. 287), bezeichneten 
Behörden die Aufsicht nach den in der angeführten Verfügung enthaltenen Bestimmungen 
weiterzuführen. 
Stuttgart, den 27. Juni 1901. 
Pischek. 
.... 
  
  
  
Gedruckt in der BuMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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