15
mehrere Forstamtsbezirke, so ist jedes der betheiligten Forstämter zu hören. Die Be—
stimmungen des §. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
8. 7.
Ob und inwieweit vor der Vollziehbarkeitserklärung der Ergänzungsbestimmungen
zur Bezirksfeuerlöschordnung das Gutachten des Landesfeuerlöschinspektors einzuholen ist,
bleibt dem Ermessen der Kreisregierung überlassen.
S. 8.
Für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart werden die erforderlichen Bestimmungen
in der Lokalfeuerlöschordnung getroffen. (Zu vergl. auch §. 18 letzter Abs. der Verfügung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung der Landesfeuerlöschordnung,
vom 31. März 1894, Reg. Blatt S. 51).
Zu Art. 6 bis 9.
S. 9.
Hinsichtlich der Verpflichtung des staatlichen und körperschaftlichen Forstschutzper-
sonals zur Hilfeleistung bei Waldbränden ist das Nähere durch die Dienstvorschriften
festgesetzt. Bezüglich der Dienstleistung der Landjäger verbleibt es bei den bisherigen
Bestimmungen. Die Mitwirkung der örtlichen Polizeiorgane zur Aufrechterhaltung der
Ordnung bei Waldbränden bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen.
§. 10.
Inwieweit bei Waldbränden in der Nähe von Garnisonsorten eine Mitwirkung des
Militärs stattfindet, wird in den einzelnen Garnisonsplätzen nach Maßgabe der beson-
deren örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse und unter Beachtung der in dieser Hinsicht
bestehenden militärischen Vorschriften (zu vergl. §. 25 der Garnisondienstvorschrift vom
13. September 1888)?) im Weg allgemeiner Vereinbarung zwischen dem Garnisons-
*) Der F. 25 Abs. 1 der Garnisondienstvorschrift vom 13. September 1888 lautet:
„Verhalten der Garnison bei Ausbruch von Feuer und bei Alarmirungen.
Das Militär nimmt bei Feuersbrünsten am Löschen in der Regel nur dann Theil, wenn die leitende
Eivilbehörde darum nachsucht. Im Uebrigen beschränkt sich seine Thätigkeit bei Feuersbrünsten auf Bewachung
der Zugänge und Erhaltung der Ordnung. Ausnahmen finden in den Fällen statt, in denen es sich um die Er-
haltung von Königlichem oder Staatseigenthum handelt. Dem Gouverneur 2c. liegt es ob, für solche Fälle vor-
bereitende Anordnungen zu treffen und eintretenden Falles den Umfang der Mitwirkung der Truppen zu be-
stimmen.“