Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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befehlshaber und dem Oberamt festgesetzt, welch letzteres sich zuvor mit dem Gemeinde- 
rath ins Einvernehmen zu setzen hat. 
Wegen Herbeiführung einer entsprechenden Vereinbarung haben sich die Oberämter, 
in deren Bezirk sich ein Garnisonsort befindet, mit dem Garnisonsbefehlshaber ins Be- 
nehmen zu setzen, in Anstandsfällen ist an das Ministerium des Innern Bericht zu 
erstatten. 
Der Inhalt der getroffenen Vereinbarung ist dem Forstamt, dem Amtsversammlungs- 
ausschuß, dem Gemeinderath und dem Feuerwehrkommandanten mitzutheilen. Zu vergl. 
im Uebrigen S. 17. 
§. 11. 
Die in Art. 7 Abs. 1 vorgeschriebene Mittheilung von dem Ausbruch eines Wald- 
brandes an die Forstbeamten hat zutreffendenfalls in erster Linie an die staatlichen, so- 
dann auch, soweit dies thunlich und nach Lage der Umstände gerechtfertigt erscheint, an 
die in der Nähe wohnenden körperschaftlichen und Privatforstbeamten, insbesondere an 
die nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Vertretung des Staats- 
forstbeamten bei der Leitung der Löscharbeiten ermächtigten Beamten zu erfolgen. 
8. 12. 
Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche auf mehrere Reviere oder Markungen, 
so kommt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 von mehreren im Rang sich gleichstehenden 
anwesenden Forstbeamten oder von mehreren anwesenden Ortsvorstehern in Ermangelung 
besonderer Vereinbarung dem Dienstältesten die Leitung der Löscharbeiten zu. 
S. 13. 
Die staatliche Ermächtigung der für die Bewirthschaftung von Körperschafts= oder 
Privatwaldungen aufgestellten, zum höheren Forstdienst befähigten Beamten zur vorläufigen 
Vertretung des Staatsforstbeamten bei der Leitung der Löscharbeiten innerhalb des von 
ihnen bewirthschafteten Waldbesitzes (Art. 9 Abs. 3) erfolgt in jedem einzelnen Falle auf 
Antrag des Waldeigenthümers, bei öffentlichen Körperschaften auf Antrag des zur Ver- 
waltung der Angelegenheiten derselben gesetzlich berufenen Organs, durch gemeinschaftliche 
Entschließung des Oberamts und des Forstamts in widerruflicher Weise. Zuständig 
ist dasjenige Oberamt und Forstamt, in dessen Bezirk der betreffende Waldbesitz liegt. 
Erstreckt sich der Waldbesitz über mehrere Bezirke, so haben die betreffenden Aemter die
	        
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