Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  12.  „Religionsgesellschaft“  im  Sinne  des  Patents  v.  30.  März  1847.  201

Ganz  in  diesem  Sinne  verwendet  auch  das  Patent,  die  Bildung
neuer  Religionsgesellschaften  betreffend,  vom  30.  März  1847  (vgl.  oben
Nr.  1  S.  187)  den  Ausdruck  „Religionsgesellschaft".  Die  durch  dieses
Patent  mehr  verheißene  als  wirklich  gewährte  Freiheit  der  religiösen
Gemeinschaftsbildung  bezieht  sich  nicht  auf  alle  möglichen  Arten  von
Vereinen  zu  religiösen  Zwecken,  sondern  nur  auf  „die  Vereinigung
zu  einem  gemeinsamen  Bekenntnisse  und  Gottesdienste“.
Sie  soll  denjenigen  zugute  kommen,  „welche  in  ihrem  Gewissen  mit
dem  Glauben  und  Bekenntnisse  ihrer  Kirche  nicht  in  Übereinstimmung
zu  bleiben  vermögen  und  sich  demzufolge  zu  einer  besonderen
Religionsgesellschaft  vereinigen“.

Das  Kennzeichen  des  Begriffes  der  Religionsgesellschaft  im  Sinne
des  Patents  von  1847  ist  mithin  die  Besonderheit  der  Glaubenslehre,
des  „Bekenntnisses“.

Typische  Anwendungsfälle  des  Begriffs  sind  vor  allem  die
Landeskirchen  (,die  in  Unsern  Staaten  geschichtlich  und  nach  Staatsverträgen
  bevorrechteten  Kirchen“:  Abs.  1  des  Patents  von  1847).  Neben
diesen  stehen  die  in  Dogma  und  Organisation  von  ihnen  abweichenden
„neuen"  oder  „besonderen“  Religionsgesellschaften,  die  sonst  wohl
(nicht  im  Patent)  auch  so  genannten  Sekten.  Beide  Kategorien  haben
gemeinsam,  daß  sie  allen,  aber  nur  auch  den  Anhängern  ihres  Glaubensbekenntnisses
  Aufnahme  gewähren;  „Religionsgesellschaft“  im
Sinne  des  Patents  von  1847  ist  die  gesellschaftliche  Organisation
  eines  bestimmten  Bekenntnisses.

Diese  engere  Bedeutung  des  Wortes  Religionsgesellschaft  ist  die
heute  allgemein  angenommene  und  sprachgebräuchliche.  Die  Unbestimmtheit
  und  Verschwommenheit  der  landrechtlichen  Begiffsbildung  (oben
S.  199)  ist  damit  beseitigt  worden  und  kann  als  Auslegungsbehelf  nicht
mehr  in  Betracht  kommen.  Nicht  der  landrechtlichen,  sondern  der
neueren,  durch  das  Patent  von  1847  in  die  Gesetzgebung  eingeführten
  Anschauung  und  Ausdrucksweise  entspricht  es,  wenn  die  Verfassung
  im  Landeskirche  und  Sekte  logisch  gleichberechtigte  Verkörperungen
  des  Gattungsbegriffs  Religionsgesellschaft  erblickt  (Art.  15:  „die
evangelische  und  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere  Religionsgesellschaft"“),
  die  „geistlichen  Gesellschaften“  jedoch,  vorab  die  katholischen
Orden  und  Kongregationen,  von  dem  Gattungsbegriff  ausscheidet  und
sie  ihm  gegenüberstellt  (Art.  13;  vgl.  Hinschius.  Preuß.  Ki  11  Anm.  26).
Hiermit  ist  der  Weg  zum  richtigen  Verständnis  des  Art.  12  gebahnt.

Der  Begriff  „Religionsgesellschaft"  im  Sinne  der  Verfassung,
insbesondere  auch  im  Sinne  des  Artikels  12,  erfordert:  1.  Einen  ultra-