Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Förmilchkelten  der  Testamentszettel  nach  Nürnbg.  Recht.  163

cille  gar  keiner  Form  bedürfen,  auf  Grund  der  Ausführungen
  J.  H.  Böhmers  (Disp.  de  codicillis  absque
testibus  validis  Halae  1707)  in  Theorie  und  Praxis
die  herrschende  (Windscheid,  Pand.  §  628  Anm.  14;
v.  Holzschuher,  Theorie  und  Casuistik  Bd.  II  S.  876
zu  Nr.  2;  Thl.  III  Kap.  V  §  8  Anm.  1a  des  Bayer.
Landrechts).

Unter  dem  Einflusse  dieser  Theorie  und  Praxis
mögen  es  die  genannten  Schriftsteller  nicht  genügend
beachtet  haben,  daß  die  Nürnberger  Reformation  die
aufgeworfene  Frage  in  Tit.  XXXI  Ges.  1  Abs.  1  entscheidet,
  woselbst  es  heißt:  „Die  Legata  oder  geschick,
mögen  allain  von  den  Personen,  welchen  zu  testiren  zugelassen
  ist,  verordnet  werden,  doch  soll  es  mit  der  maß
und  form  geschehen,  wie  oben  von  Testamenten,  und
derselben  erzeugung  halb,  geordnet  ist.“

Adminikulirend  mag  auch  noch  auf  Tit.  XXIX  Ges.  12
verwiesen  werden,  wonach  zur  Veränderung  des  Testamentes
  und  letzten  Willens  „eben  die  zirlichait  gehört,
die  in  aufrichtung  desselben  gepraucht  worden  ist“.

Hiemit  ist  es  nicht  wohl  vereinbarlich,  was  Wölckern
lehrt.  Letzterer  geht  an  einer  anderen  Stelle  (Ges.  XI
84  Seite  63)  sogar  soweit,  zu  behaupten,  die  vor,  mit
oder  nach  einem  ordentlichen  und  gültigen  Testament
gefertigte  Codicill  oder  Zettul  gebrauchen  gar  keine
Zeugen.  Dem  entgegen  sagt  wohl  mit  Recht  Siebenkees
  §  56:  „Testamentszettel,  die  vor  dem  Testament
errichtet  worden,  gelten  nur  alsdann,  wann  sie,  wie  ein
Testament,  vor  fünf  Zeugen  oder  vor  zwey  Genannten
erzeugt  und  in  dem  nachfolgenden  Testament  bestättigt
worden.“

Zu  Gunsten  der  hier  vertretenen  Anschauung  mag
auch  darauf  hingewiesen  werden,  daß  die  nach  der  Nürnberger
  Reformation  mögliche  Errichtung  des  Testaments
vor  zwei  Genannten  (selbst  ohne  Unterschrift  und  Besiegelung
  des  Testaments)  einen  solchen  Minderaufwand

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