Förmilchkelten der Testamentszettel nach Nürnbg. Recht. 163
cille gar keiner Form bedürfen, auf Grund der Ausführungen
J. H. Böhmers (Disp. de codicillis absque
testibus validis Halae 1707) in Theorie und Praxis
die herrschende (Windscheid, Pand. § 628 Anm. 14;
v. Holzschuher, Theorie und Casuistik Bd. II S. 876
zu Nr. 2; Thl. III Kap. V § 8 Anm. 1a des Bayer.
Landrechts).
Unter dem Einflusse dieser Theorie und Praxis
mögen es die genannten Schriftsteller nicht genügend
beachtet haben, daß die Nürnberger Reformation die
aufgeworfene Frage in Tit. XXXI Ges. 1 Abs. 1 entscheidet,
woselbst es heißt: „Die Legata oder geschick,
mögen allain von den Personen, welchen zu testiren zugelassen
ist, verordnet werden, doch soll es mit der maß
und form geschehen, wie oben von Testamenten, und
derselben erzeugung halb, geordnet ist.“
Adminikulirend mag auch noch auf Tit. XXIX Ges. 12
verwiesen werden, wonach zur Veränderung des Testamentes
und letzten Willens „eben die zirlichait gehört,
die in aufrichtung desselben gepraucht worden ist“.
Hiemit ist es nicht wohl vereinbarlich, was Wölckern
lehrt. Letzterer geht an einer anderen Stelle (Ges. XI
84 Seite 63) sogar soweit, zu behaupten, die vor, mit
oder nach einem ordentlichen und gültigen Testament
gefertigte Codicill oder Zettul gebrauchen gar keine
Zeugen. Dem entgegen sagt wohl mit Recht Siebenkees
§ 56: „Testamentszettel, die vor dem Testament
errichtet worden, gelten nur alsdann, wann sie, wie ein
Testament, vor fünf Zeugen oder vor zwey Genannten
erzeugt und in dem nachfolgenden Testament bestättigt
worden.“
Zu Gunsten der hier vertretenen Anschauung mag
auch darauf hingewiesen werden, daß die nach der Nürnberger
Reformation mögliche Errichtung des Testaments
vor zwei Genannten (selbst ohne Unterschrift und Besiegelung
des Testaments) einen solchen Minderaufwand
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