Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Oberamt und zwar dann, wenn sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere 
Oberamtsbezirke erstreckt, dasjenige Oberamt, welches nach §. 24 Abs. 2 Satz 2 zur Weiter- 
behandlung der Entschädigungsansprüche zuständig ist, die Anmeldenden erforderlichenfalls 
zu einer möglichst genauen Angabe über die Art und den Umfang der Beschädigung, 
sowie über die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu veranlassen. Alsdann hat das Ober- 
amt, wenn und soweit nicht etwa die Amtskörperschaft selbst Anspruch auf Entschädigung 
erhoben hat, dem Amtsversammlungsausschuß derjenigen Amtskörperschaft, zu deren Bezirk 
die in Brand gerathene Waldfläche gehört, und wenn diese letztere sich über mehrere 
Oberamtsbezirke erstreckt, dem Amtsversammlungsausschuß jeder der betheiligten Amts- 
körperschaften von dem erhobenen Anspruch behufs Stellungnahme zu demselben Kenntniß 
zu geben. Auch hat das Oberamt, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 3, eine gut- 
ächtliche Aeußerung des Forstamts oder, wenn mehrere Forstamtsbezirke in Betracht 
kommen, von jedem der betreffenden Forstämter einzuholen. 
Wird gegen den erhobenen Entschädigungsanspruch weder Seitens des Amtsver- 
sammlungsausschusses noch Seitens des Forstamts eine Einwendung erhoben und hat 
auch das Oberamt denselben nicht zu beanstanden, so wird über die erzielte Einigung 
vom Oberamt ein Protokoll aufgenommen, welches von dem Entschädigungsberechtigten 
oder dessen Bevollmächtigten und dem Amtsversammlungsausschuß mit zu unterzeichnen 
ist. Den Betheiligten ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zuzu- 
stellen. 
In denjenigen Fällen, in welchen Seitens des Staats Anspruch auf Entschädigung 
nach Maßgabe des Art. 12 erhoben worden ist, kommt die in Abs. 1 vorgeschriebene Ein- 
holung einer gutächtlichen Aeußerung des Forstamts in Weyfall. 
§. 27. 
Kommt eine Einigung (§. 26 Abs. 2), auf welche, soweit angängig, hinzuwirken 
ist, nicht zu Stande, so hat das Oberamt eine sachverständige Schätzung der erhobenen 
Entschädigungsansprüche zu veranlassen (Art. 12 Abs. 3). Eine Einigung gilt auch in- 
soweit als nicht erfolgt, als Seitens der Betheiligten oder eines Theils derselben sogleich 
bei der Anmeldung des Anspruchs auf sachverständiger Schätzung bestanden wird. 
§. 28. 
Den Oberämtern bleibt überlassen, ob sie zur Abschätzung von Waldbrandschäden
	        
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