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im Voraus eine entsprechende Anzahl von geeigneten Sachverständigen aufstellen oder
ob sie die Aufstellung der Sachverständigen in jedem einzelnen Fall vornehmen wollen.
§. 29.
Ob im einzelnen Falle die Abschätzung des Schadens einem oder mehreren Sach-
verständigen zu übertragen ist, hat das Oberamt nach Lage des Falls, insbesondere unter
Berücksichtigung der Größe des Schadens und der etwaigen Schwierigkeit der Abschätzung
sowie unter angemessener Würdigung der etwaigen Anträge der Betheiligten zu bestimmen.
Die Auswahl des oder der Sachverständigen ist Sache des Oberamts. Dasselbe
hat hiebei, soweit angängig, auf etwaige Wünsche der Betheiligten sowie auf thunlichste
Kostenersparniß Rücksicht zu nehmen. An die gemäß §. 28 etwa im Voraus aufgestellten
Sachverständigen ist das Oberamt nicht unbedingt gebunden.
§. 30.
Hinsichtlich der Verpflichtung, der Ernennung zum Sachverständigen Folge zu leisten,
und der Berechtigung zur Verweigerung des Gutachtens, sowie hinsichtlich des Ungehor-
sams eines Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende
Anwendung (Art. 12 letzter Abs.). Ebenso haben in Beziehung auf das Ablehnungs-
recht der Betheiligten die Grundsätze der Civilprozeßordnung zur Anwendung zu kommen.
S. 31.
Die aufgestellten Sachverständigen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung als
Schätzer durch das Oberamt dahin zu beeidigen, daß sie die von ihnen geforderten
Schadensabschätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen
werden. Es empfiehlt sich, diese Beeidigung zum Voraus bei einer aus anderem Anlaß
sich etwa bietenden Gelegenheit vorzunehmen.
8. 32.
Sind mehrere Sachverständige berufen, so hat das Oberamt einem derselben die
Geschäftsleitung zu übertragen.
8. 33.
Die Zahl der Sachverständigen muß bei jeder Schätzung eine ungerade sein.
Sind mehrere Sachverständige berufen, so fassen dieselben ihre Beschlüsse durch
Stimmenmehrheit. Wenn bei der Schätzung eine Mehrheit für eine und dieselbe Summe