Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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im Voraus eine entsprechende Anzahl von geeigneten Sachverständigen aufstellen oder 
ob sie die Aufstellung der Sachverständigen in jedem einzelnen Fall vornehmen wollen. 
§. 29. 
Ob im einzelnen Falle die Abschätzung des Schadens einem oder mehreren Sach- 
verständigen zu übertragen ist, hat das Oberamt nach Lage des Falls, insbesondere unter 
Berücksichtigung der Größe des Schadens und der etwaigen Schwierigkeit der Abschätzung 
sowie unter angemessener Würdigung der etwaigen Anträge der Betheiligten zu bestimmen. 
Die Auswahl des oder der Sachverständigen ist Sache des Oberamts. Dasselbe 
hat hiebei, soweit angängig, auf etwaige Wünsche der Betheiligten sowie auf thunlichste 
Kostenersparniß Rücksicht zu nehmen. An die gemäß §. 28 etwa im Voraus aufgestellten 
Sachverständigen ist das Oberamt nicht unbedingt gebunden. 
§. 30. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, der Ernennung zum Sachverständigen Folge zu leisten, 
und der Berechtigung zur Verweigerung des Gutachtens, sowie hinsichtlich des Ungehor- 
sams eines Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung (Art. 12 letzter Abs.). Ebenso haben in Beziehung auf das Ablehnungs- 
recht der Betheiligten die Grundsätze der Civilprozeßordnung zur Anwendung zu kommen. 
S. 31. 
Die aufgestellten Sachverständigen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung als 
Schätzer durch das Oberamt dahin zu beeidigen, daß sie die von ihnen geforderten 
Schadensabschätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen 
werden. Es empfiehlt sich, diese Beeidigung zum Voraus bei einer aus anderem Anlaß 
sich etwa bietenden Gelegenheit vorzunehmen. 
8. 32. 
Sind mehrere Sachverständige berufen, so hat das Oberamt einem derselben die 
Geschäftsleitung zu übertragen. 
8. 33. 
Die Zahl der Sachverständigen muß bei jeder Schätzung eine ungerade sein. 
Sind mehrere Sachverständige berufen, so fassen dieselben ihre Beschlüsse durch 
Stimmenmehrheit. Wenn bei der Schätzung eine Mehrheit für eine und dieselbe Summe
	        
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