Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Von der Einstellung des Betriebs eines Schachtes oder Bohrlochs zur Sole— 
gewinnung ist dem K. Bergamt Anzeige zu erstatten. 
S. 7. 
Sofern besondere Verhältnisse eine größere Pfeilerstärke (§. 4 und §. 6 Abs. 3) oder 
einen größeren Abstand eines Bohrlochs (§. 6 Abs. 1 und 3) nothwendig machen oder 
die Verringerung dieser Maße unbedenklich erscheinen lassen, behält sich das Oberbergamt 
vor, im einzelnen Falle besondere Vorschriften zu ertheilen. 
8. 8. 
Die Grubenbaue dürfen sich den Sicherheitspfeilern nur bis auf etwa 50 m nähern, 
soweit nicht zuvor durch einen konzessionirten Markscheider ein Grubenbild angefertigt, 
beziehungsweise nachgetragen und auf Grund desselben die Entfernung des Grubenbaus 
von der Markscheide im Zechenbuch eingetragen ist. 
S. 9. 
Insoweit die Markscheiden von Salzbergwerken mit der Landesgrenze zusammen- 
fallen oder von letzterer einen geringeren Abstand als 200 m, beziehungsweise im Falle 
des §. 6 Abs. 1 von 300 m einhalten, finden die Bestimmungen der §§. 4 und 6 nur 
insofern Anwendung, als dies von dem Oberbergamt besonders angeordnet wird. 
Stuttgart, den 1. August 1901.9 
K. Oberbergamt. 
Geßler. 
— 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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