Contents : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

504  Anhang.  XX.

Einreichung  der  Akten  an  die  höhere  Instanz.

§.  19.  Bei  der  Einreichung  der  vom  Bezirksausschuß  in  erster
Instanz  verhandelten  Akten  an  die  höhere  Instanz  ist  auf  Vollständigkeit
  des  einzusendenden  Materials  an  Vorakten  und  dergl.
Bedacht  zu  nehmen  und  außerdem  Folgendes  zu  beachten:

1.  Die  Akten  sind  zu  foliiren,  mit  einem  vorzuheftenden  vollständigen
  Inhaltsverzeichnisse  zu  versehen  und  mittelst  besonderen
  Begleitberichts  einzureichen,  in  welchem  auf  die
Aktenfolien  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses  erster
Instanz,  der  in  zweiter  Instan  gewechselten  Erklärungen
und  der  von  den  Betheiligten  ausgestellten  Vollmachten  zu
verweisen  ist.

2.  In  diesem  Berichte  sind  kurz  ersichtlich  zu  machen:

a)  die  Art  des  Verfahrens  und  die  Bezeichnung  des  Rechtsmittels
  (Beschwerde,  Berufung,  Revision);

b)  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Betheiligten  und  die
Bezeichnung  desjenigen,  der  das  Rechtsmittel  eingelegt
  hat;

c)  der  Gegenstand  des  Verfahrens;

d)  im  Verwaltungsstreitverfahren  der  Werth  des  Streitgegenstandes.


Kosten.

§.  20.  Die  Einziehung  der  Kosten  und  baaren  Auslagen
des  Verfahrens  emät  §§.  108,  124,  157  Nr.  2  a.  a.  O.,  §.  22
der  Reichsgewerbeordnung,  erfolgt  nach  Maßgabe  der  hierüber
besonders  ergehenden  Bestimmun  en.

Die  Festsetzung  der  einer  Pariei  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  erstattenden  baaren  Auslagen  gemäß  8S.  108  cit.  erfolgt
5  Antrag  der  Partei,  erforderlichen  Falls  nach  Anhörung  des

egners.

Geschäftskontrolbücher  2c.

§.  21.  Die  Einrichtung  der  erforderlichen  Geschäftskontrolbücher
  bleibt  bis  auf  Weiteres  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses
  überlassen.

Die  erforderlichen  Geschäftslokale,  das  erforderliche  Subaltern-=personal
  und  den  Büreauchef  hat  der  Regierungspräsident  dem
Bezirksausschuß  zur  Verfügung  zu  stellen.

Geschäftsjahr.  Jahresbericht.

§.  22.  Das  Geschäftsjahr  der  Bezirksausschüsse  ist  das
Kalenderjahr.  Am  Jahresschlusse  hat  der  Regierungspräfident  in