504 Anhang. XX.
Einreichung der Akten an die höhere Instanz.
§. 19. Bei der Einreichung der vom Bezirksausschuß in erster
Instanz verhandelten Akten an die höhere Instanz ist auf Vollständigkeit
des einzusendenden Materials an Vorakten und dergl.
Bedacht zu nehmen und außerdem Folgendes zu beachten:
1. Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen
Inhaltsverzeichnisse zu versehen und mittelst besonderen
Begleitberichts einzureichen, in welchem auf die
Aktenfolien der Entscheidung oder des Beschlusses erster
Instanz, der in zweiter Instan gewechselten Erklärungen
und der von den Betheiligten ausgestellten Vollmachten zu
verweisen ist.
2. In diesem Berichte sind kurz ersichtlich zu machen:
a) die Art des Verfahrens und die Bezeichnung des Rechtsmittels
(Beschwerde, Berufung, Revision);
b) Namen, Stand und Wohnort der Betheiligten und die
Bezeichnung desjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt
hat;
c) der Gegenstand des Verfahrens;
d) im Verwaltungsstreitverfahren der Werth des Streitgegenstandes.
Kosten.
§. 20. Die Einziehung der Kosten und baaren Auslagen
des Verfahrens emät §§. 108, 124, 157 Nr. 2 a. a. O., §. 22
der Reichsgewerbeordnung, erfolgt nach Maßgabe der hierüber
besonders ergehenden Bestimmun en.
Die Festsetzung der einer Pariei im Verwaltungsstreitverfahren
zu erstattenden baaren Auslagen gemäß 8S. 108 cit. erfolgt
5 Antrag der Partei, erforderlichen Falls nach Anhörung des
egners.
Geschäftskontrolbücher 2c.
§. 21. Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbücher
bleibt bis auf Weiteres dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses
überlassen.
Die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Subaltern-=personal
und den Büreauchef hat der Regierungspräsident dem
Bezirksausschuß zur Verfügung zu stellen.
Geschäftsjahr. Jahresbericht.
§. 22. Das Geschäftsjahr der Bezirksausschüsse ist das
Kalenderjahr. Am Jahresschlusse hat der Regierungspräfident in