Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bekanntmachnng des Ministeriums des Innern, 
betreffend Tarifermähigungen für Handlungsreisende auf österreichischen, ungarischen und bosnisch- 
herzegovinischen Eisenbahnen. Vom 27. August 1901. 
Nachdem die mit der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 3. Juli 
1896, betreffend die Frachtermäßigung für Musterkoffer von Handlungsreisenden auf 
österreichischen Eisenbahnen (Reg. Blatt S. 168 ff.) veröffentlichten Bestimmungen des 
bezüglichen österreichischen Reglements weitere Aenderungen in Betreff der inhaltlichen 
Anordnung der Legitimationskarte, sowie in der Richtung erfahren haben, daß die Rei- 
senden nun mit der Legitimationskarte behufs Erlangung des ermäßigten Musterkoffer- 
tarifs bei Vermeidung der Ungültigkeit der letzteren gleichzeitig Identitätskarten, welche 
den Namen und die Unterschrift des Reisenden, sowie den Stempel und die Unterschrift 
der ausfertigenden Behörde enthalten und mit der Photographie des Inhabers versehen 
sein müssen, zu führen haben, werden nachstehend die neuen, vom 1. Jannar ds. Is. ab 
gültigen Vorschriften zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dabei werden die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter angewiesen, 
die noch unverwendeten älteren Formulare umgehend an das Revisorat des Ministeriums 
des Innern einzusenden, worauf ihnen in entsprechender Anzahl neue Formulare zu 
Legitimationskarten nebst den zugehörigen Identitätskarten zugehen werden. 
Bezüglich der Zuständigkeit zur Ausstellung der Legitimationskarten hat es bei den 
nun auch auf die Ausfertigung der Identitätskarten Anwendung findenden Vorschriften 
der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1891, betreffend 
Tarifermäßigungen für Handlungsreisende auf den österreichischen Staatsbahnen (Reg. Blatt 
S. 205) sein Bewenden; auch bleiben die Anordnungen über die Benachrichtigung der 
K. und K. Staatsbahnverwaltung zu Wien (Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern vom 3. Juli 1896, Reg. Blatt S. 168), sowie über die Bewerkstelligung des 
erforderlichen Aufdrucks auf den Legitimationskarten (autographierter Ministerialerlaß 
vom 12. Januar 1898, Nr. 551) in Kraft. 
Sportelansatz für die Ausstellung der Karten, worüber ein besonderes Verzeichniß 
zu führen ist, findet nicht mehr statt. 
Stuttgart, den 27. August 1901. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Mosthaf.
	        
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