Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die Legitimations-Karten sind bei Aufgabe von Reisegepäck am Schalter gleichzeitig mit der 
Fahrlegitimation und der Identitäts-Karte vorzuweisen. Zur Konstatirung der Identität des Besitzers 
hat derselbe über Verlangen die Namensfertigung zu leisten. 
Jeder Wechsel in der Person des Reisenden ist Seitens der in der Legitimations-Karte genannten 
Firma der zur Ausfertigung der Legitimations-Karte berufenen Behörde oler Stelle ofort anzuzeigen. 
Legitimations-Karten, die zufolge Ablaufes der Gültigkeitsdauer, infolge Wechsels in der Person 
des Reisenden oder aus sonstigen Gründen ungültig geworden sind, müssen Seitens der Firma, zu deren 
Gunsten diese Legitimations-Karten ausgefertigt wurden, ehestens jener Behörde oder Stelle zurück- 
gestellt werden, welche dieselben ausgestellt hat. 
Die Bahnanstalten behalten sich das Recht vor, in zweifelhaft erscheinenden Fällen den Inhalt 
der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster müssen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaufs- 
objekte oder sonstige Gepäcksstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe 
ausgeschlossen. Diese, sowie eigentliche Reise-Effekten sind daher bei der Aufgabe besonders zu dekla- 
riren und werden mit eigenen Gepäcksscheinen abgefertigt. 
Auf der Außenseite des Musterkoffers muß der volle Name der Firma, in deren Auftrage die 
Reise unternommen wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein. Die Aufschrift einzelner Buchstaben oder 
eines Signums, sowie das Aufkleben von Visit-, Adreßkarten und sonstigen den Namen tragenden 
Papierstücken genügt nicht, und werden Musterkoffer, welche diesen Forderungen nicht entsprechen, von 
der Beförderung zum ermäßigten Gepäckstarife ausgeschlossen. 
Es ist jedoch gestattet, den Namen der Firma mit einem leicht abhebbaren Schuber oder Lappen 
oder durch eine mittelst Federdruckes festgelegte Platte zu bedecken. 
Für Musterkoffer mit absperrbaren Schildern kann der ermäßigte Gepäckstarif nur dann An- 
wendung finden, wenn die Schilder bei der Aufgabe unversperrt sind und während des Transportes 
in diesem Zustande verbleiben. 
Der Reisende ist verpflichtet den Zug zu benützen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben 
wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die Legiti- 
mations-Karte vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten oder den Gepäckschein mit dem 
Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz zwischen dem 
normalen und dem ermäßigten Tarifsatze im Nachzahlungswege eingehoben wird. 
Die in der Legitimations-Karte genannte Firma haftet für jeden Mißbrauch der Begünstigung 
Seitens ihrer Organe. Jeder Mißbrauch, wozu auch der Verkauf mitgeführter Musterwaaren gerechnet 
wird, hat vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen Inanspruchnahme des Schuld- 
tragenden, für die in der Legitimationskarte genannte Firma die dauernde Entziehung der Begün- 
stigung unnachsichtlich zur Folge.
	        
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