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8. Angabe über die Gelder, Werthpapiere, sonstigen Werthsachen und Urkunden,
welche aus Anlaß des Auftrags
a. in Empfang genommen,
b. zurückgegeben worden sind,
unter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände, des Datums der Empfangnahme
und der Rückgabe sowie der Person des Uebergebenden und des Rückempfängers.
9. Bemerkungen.
Die Spalten 1—4 sind spätestens am Tag nach dem Empfang des Auftrags, die
Spalten 5 und 6 spätestens am Tag nach der vollständigen Erledigung des Auftrags,
die Spalten 7 und 8 spätestens am Tag nach dem Empfang oder der Rückgabe aus-
zufüllen.
In Spalte 9 ist auf die über die Erledigung des Auftrags etwa geführten Akten
und besonderen Bücher (vergl. §. 3) unter Angabe des Aktenhefts oder der Buchseite
hinzuweisen.
S. 3.
Sofern zum Zweck der Erledigung der einzelnen Aufträge besondere Akten geführt
oder die aus Anlaß der Aufträge vorgenommenen Geschäftshandlungen außer in dem
Geschäftsbuch (§§. 1 und 2) noch in besonderen Büchern (z. B. Hauptbuch, Kassenbuch,
Kopirbuch) verzeichnet werden, ist in diese Akten und Bücher eine Verweisung auf die
dem Auftrag im Geschäftsbuch gegebene Ordnungsnummer aufzunehmen.
Die einlaufenden Geschäftsbriefe, die von den auslaufenden Geschäftsbriefen zurück-
behaltenen Ur= und Abschriften, Quittungen, Postscheine und sonstige Schriftstücke, die
sich auf die Erledigung der übernommenen Aufträge beziehen, sind, soweit sie nicht dem
Auftraggeber ausgefolgt werden, aktenmäßig gesammelt und überschrieben mindestens
fünf Jahre von dem vollständigen Abschluß des Geschäftsauftrags an aufzubewahren.
Die gleiche Aufbewahrungspflicht gilt hinsichtlich der neben dem Geschäftsbuch
geführten besonderen Bücher.
. 4.
Gelder, Werthpapiere, sonstige Werthsachen sowie Urkunden und andere wichtige
Schriftstücke, welche von den Rechtsagenten aus Anlaß des erhaltenen Auftrags in
Empfang genommen werden, müssen, sofern nicht die sofortige Wiederhinausgabe zu
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