Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. Angabe über die Gelder, Werthpapiere, sonstigen Werthsachen und Urkunden, 
welche aus Anlaß des Auftrags 
a. in Empfang genommen, 
b. zurückgegeben worden sind, 
unter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände, des Datums der Empfangnahme 
und der Rückgabe sowie der Person des Uebergebenden und des Rückempfängers. 
9. Bemerkungen. 
Die Spalten 1—4 sind spätestens am Tag nach dem Empfang des Auftrags, die 
Spalten 5 und 6 spätestens am Tag nach der vollständigen Erledigung des Auftrags, 
die Spalten 7 und 8 spätestens am Tag nach dem Empfang oder der Rückgabe aus- 
zufüllen. 
In Spalte 9 ist auf die über die Erledigung des Auftrags etwa geführten Akten 
und besonderen Bücher (vergl. §. 3) unter Angabe des Aktenhefts oder der Buchseite 
hinzuweisen. 
S. 3. 
Sofern zum Zweck der Erledigung der einzelnen Aufträge besondere Akten geführt 
oder die aus Anlaß der Aufträge vorgenommenen Geschäftshandlungen außer in dem 
Geschäftsbuch (§§. 1 und 2) noch in besonderen Büchern (z. B. Hauptbuch, Kassenbuch, 
Kopirbuch) verzeichnet werden, ist in diese Akten und Bücher eine Verweisung auf die 
dem Auftrag im Geschäftsbuch gegebene Ordnungsnummer aufzunehmen. 
Die einlaufenden Geschäftsbriefe, die von den auslaufenden Geschäftsbriefen zurück- 
behaltenen Ur= und Abschriften, Quittungen, Postscheine und sonstige Schriftstücke, die 
sich auf die Erledigung der übernommenen Aufträge beziehen, sind, soweit sie nicht dem 
Auftraggeber ausgefolgt werden, aktenmäßig gesammelt und überschrieben mindestens 
fünf Jahre von dem vollständigen Abschluß des Geschäftsauftrags an aufzubewahren. 
Die gleiche Aufbewahrungspflicht gilt hinsichtlich der neben dem Geschäftsbuch 
geführten besonderen Bücher. 
. 4. 
Gelder, Werthpapiere, sonstige Werthsachen sowie Urkunden und andere wichtige 
Schriftstücke, welche von den Rechtsagenten aus Anlaß des erhaltenen Auftrags in 
Empfang genommen werden, müssen, sofern nicht die sofortige Wiederhinausgabe zu 
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