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Zu Art. 13.
8. 42.
Die in Art. 13 Abs. 1 und 2 festgesetzte Entschädigung und Vergütung ist nicht
nur an die hilfeleistenden Nachbargemeinden beziehungsweise deren Hilfsmannschaften,
sondern auch an diejenige Gemeinde oder deren Hilfsmannschaften zu gewähren, zu deren
Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört.
.. 43.
Für die Höhe der den Hilfsmannschaften und der Bewachungsmannschaft zu ge-
währenden Vergütung sind diejenigen Beträge maßgebend, welche in der Bezirksfeuerlösch-
ordnung festgesetzt sind (Art. 5 Abs. 3). Die nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 zutreffenden-
falls weiter zu ersetzenden Kostenbeträge sind in der Regel auf besondere Nachweisung
anzuweisen. Es ist jedoch nicht unzulässig, auch für die Höhe der zu erstattenden Trans-
portkosten oder des Schadensersatzes für beschädigte Kleidungsstücke angemessene feste
Sätze in der Bezirksfeuerlöschordnung zu bestimmen. Sind solche Sätze aufgestellt, so
sind sie im Allgemeinen als maßgebend zu betrachten, wenn auch die Anrechnung höherer
Kosten insoweit nicht ausgeschlossen ist, als dieselben durch besondere, im einzelnen Falle
nachzuweisende Umstände etwa verursacht worden sind.
Wenn die hilfeleistende Gemeinde einem anderen Oberamtsbezirk angehört, als die
Brandstätte, und die in den Feuerlöschordnungen der beiden Bezirke bestimmten Sätze
von einander abweichen, so haben die für den Oberamtsbezirk des Brandorts festgestellten
Sätze auch für die hilfeleistenden Mannschaften aus dem andern Oberamtsbezirk Anwendung
zu finden.
S. 44.
Die Ansprüche auf Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1
und 2 sind schriftlich und unter Anschluß der erforderlichen Nachweise beim Oberamt
desjenigen Bezirks anzumelden, zu welchem die in Brand gerathene Waldfläche gehört.
Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke, so hat,
wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, die Behandlung der erhobenen Ansprüche
von demjenigen Oberamt zu erfolgen, zu dessen Bezirk der größte Theil der Waldfläche
gehört.