Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 13. 
8. 42. 
Die in Art. 13 Abs. 1 und 2 festgesetzte Entschädigung und Vergütung ist nicht 
nur an die hilfeleistenden Nachbargemeinden beziehungsweise deren Hilfsmannschaften, 
sondern auch an diejenige Gemeinde oder deren Hilfsmannschaften zu gewähren, zu deren 
Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört. 
.. 43. 
Für die Höhe der den Hilfsmannschaften und der Bewachungsmannschaft zu ge- 
währenden Vergütung sind diejenigen Beträge maßgebend, welche in der Bezirksfeuerlösch- 
ordnung festgesetzt sind (Art. 5 Abs. 3). Die nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 zutreffenden- 
falls weiter zu ersetzenden Kostenbeträge sind in der Regel auf besondere Nachweisung 
anzuweisen. Es ist jedoch nicht unzulässig, auch für die Höhe der zu erstattenden Trans- 
portkosten oder des Schadensersatzes für beschädigte Kleidungsstücke angemessene feste 
Sätze in der Bezirksfeuerlöschordnung zu bestimmen. Sind solche Sätze aufgestellt, so 
sind sie im Allgemeinen als maßgebend zu betrachten, wenn auch die Anrechnung höherer 
Kosten insoweit nicht ausgeschlossen ist, als dieselben durch besondere, im einzelnen Falle 
nachzuweisende Umstände etwa verursacht worden sind. 
Wenn die hilfeleistende Gemeinde einem anderen Oberamtsbezirk angehört, als die 
Brandstätte, und die in den Feuerlöschordnungen der beiden Bezirke bestimmten Sätze 
von einander abweichen, so haben die für den Oberamtsbezirk des Brandorts festgestellten 
Sätze auch für die hilfeleistenden Mannschaften aus dem andern Oberamtsbezirk Anwendung 
zu finden. 
S. 44. 
Die Ansprüche auf Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 
und 2 sind schriftlich und unter Anschluß der erforderlichen Nachweise beim Oberamt 
desjenigen Bezirks anzumelden, zu welchem die in Brand gerathene Waldfläche gehört. 
Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke, so hat, 
wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, die Behandlung der erhobenen Ansprüche 
von demjenigen Oberamt zu erfolgen, zu dessen Bezirk der größte Theil der Waldfläche 
gehört.
	        
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