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V9.
Regierungsblatt
„ für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 24. März 1899.
Inhalt:
Königliche * betreffend die, Hausordmungen Ar die gerichtlichen Strafanstalten und die amtsgericht-
ichen Gefängnisse. Vom 27. Febm Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Haus-
ordnungen für dee trrichlichen lNoJ3 sowie die Dienst= und Hausordnung für die amtsgerichtlichen
Gefängnisse. Vom 4. März 1 — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung der
Freiheitsstrafen. * 10. i 1899.
Königliche Verorduung,
betreffend die Hausordnungen für die gerichtlichen Strafanstalten und die amtsgerichtlichen
Gefängnisse. Vom 27. Februar 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir,
wie folgt:
Nachdem durch Bundesrathsbeschluß vom 28. Oktober 1897 zwischen den Regierungen
der deutschen Bundesstaaten Grundsätze über den Vollzug gerichtlich erkannter Freiheits-
strafen vereinbart worden sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. November
1897, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 308 ff.), so werden hiemit vom 1. Mai
1899 an außer Wirtsamkeit gesetzt:
1) die Hausordnungen für die Zuchthäuser, die Landesgefängnisse und das Zellen-
gefängniß Heilbronn vom 20. Juli 1874, eingeführt durch Königliche Verordnung
vom 23. Juli 1874, Reg. Blatt S. 203 ff.;