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so ist dieselbe nicht räumlich, sondern derart zu bewirken, daß die Wehrpflichtigen nach den An—
fangsbuchstaben der Familiennamen getheilt werden.
In denjenigen Bundesstaalen , in welchen eine Kreiseintheilung nicht besteht, werden die
vorhandenen Verwaltungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusammengelegt, daß letztere im
Allgemeinen nicht weniger als 30 000 und nicht mehr als 70 000 Seelen umfassen.
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatzbehörde dritter
Instanz, die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatzkommission (§. 2, 3 und 4).
Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den
Inhalt der Anlage 1 von Einfluß sind, Seitens der Bundesregierungen 2c. dem Reichskanzler
zum ö5 baember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatte für das Deutsche Reich
mitgetheilt.
S. 2.
Ersatzbehörden.
Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden der dritten
Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen (erste Instanz).
2. Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter Preußischer Militärverwaltung stehen-
den Armeekorps leitet das Königlich preußische Kriegsministerium im Verein mit den obersten
Civil-Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerialinstanz“.
Als oberste Civil-Verwaltungsbehörden sfungiren:
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Koöniglich preußische Ministerium des
Innern zu Berlin,
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe,
J) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt,
4) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Schwerin,
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium zu Weimar,
) für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Neustrelitz,
g) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium zu Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium zu Braunschweig,
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Altenburg,
1) für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung B des Herzoglich sächsischen
Staatsministeriums zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessau,
Mn) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen,
0) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
p)für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz,
d) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich reußische Ministerium zu Gera,
r) für Schaumburg-Lippe das Fürstlich schaumburg-lippische Ministerium zu Bückeburg,
s) für Lippe das Fürstlich lippische Staatsministerium zu Detmold,
t) für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
u) für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen,
V) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg,
W) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen zu Straßburg.