Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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mDie Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen Kalender- 
jahrs ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 15. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem Zeitpunkte, 
von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt. 
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, 
treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie in denjenigen Fällen, in 
welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrolentziehung eintritt, erfolgt 
der Austritt aus der Ersatzreserve erst zu demselben Zeitpunkte wie der der betreffenden Jahresklasse. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 15. 
Bezüglich der Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen findet §S. 11,, sinngemäße 
Anwendung. 
. Ersatzreservisten, welche geübt haben (§. 117), treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur 
Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots 
(§. 20,: bis 4) über. Die Versetzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht 
folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 15. 
Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr zweiten Aufgebots regelt sich nach S. 12,5, v und s. 
uErsatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen ein- 
berufen werden, sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu 
entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige 
Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern sie sich 
im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen Alter an- 
gehören, zur Landwehr über. 
. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu berechnen, 
als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahrs, in welchem sie das 20. Lebensjahr voll- 
endeten, zur Einstellung zum aktiven Dienste gelangt wären. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 18. 
S. 14. 
Dienstpflicht in der stehenden Marine. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Marinereservepflicht. 
PDie Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert sieben Jahre. 
mDie aktive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve beurlaubt. 
8. 15. 
Aktive Dienstpflicht in der Marine. 
.Die Bestimmungen des 8. 7,1,3 und « finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine sinnge- 
mäße Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten. 
.Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach 
eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stationshafen des Reichs 
verschoben werden. 
. G. S. 6.
	        
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