Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerks- 
gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältniß stehende Militär- 
pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen; Fabrik- 
arbeiter 2c., welche außerhalb ihres Wohnorts beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — 
nicht am Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt; 
b) für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an 
welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an 
diesem Orte wohnen. 
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde 
seines Wohnsitzes. 
W. G. S. 17. G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 12. · 
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, 
meldet sich in seinem Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, 
in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8. 12. 
. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß) vorzulegen, sofern die Anmeld- 
ung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt. 
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur Stammrolle 
anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befind- 
liche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die 
Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 genannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. 
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staatlicher oder unter 
staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil-Anstalten in Betreff der daselbst 
untergebrachten Militärpflichtigen aufzuerlegen. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise Seitens der Militär- 
pflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienst- 
verpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§. 28, ). 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr er- 
haltene Loosungsschein (§. 67) vorzulegen. 
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, 
des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen 
befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon ent- 
bunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (§. 29,. 
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflicht- 
jahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der 
Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle auf- 
genommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die 
Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden (§. 47,J. 
Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1,7 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, 
ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
  
*) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. (R. M. G. §. 32.)
	        
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