Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen 
des Meldepflichtigen lag. go tritt keine Strafe ein (§. 26, 8). 
. M. G. . 33. 
8. 26. 
Gestellungspflicht. 
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer end- 
gültigen Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die 
Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 10 
mJeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke gestellungspflichtig, in welchem er sich zur 
Stammrolle zu melden hat (§. 25, 2 bis d0. 
Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als 
in den unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeld- 
ung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. Sie können auch 
durch Vermittelung der Behörde des näheren Bezirkes sich zur Stammrolle melden und zugleich 
ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie 
gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueberweisung an einen anderen Bezirk stattfindet (5§. 25,, 
und 47, ). 
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe §. 42. 
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Ziffer 7). 
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatz- 
kommission als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch 
die Ersatzbehörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. (Siehe 8§. 62, 8; 72,2 und 
42, 1.) 
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 
oder 3 zu gestellen haben (8. 62, 3). 
. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sind, 
sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig 
Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
o Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (§. 66) entzogen 
werden. 
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die Voraus- 
setzungen des §. 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe 
als unsichere Dienstpflichtige (§. 66, „c) zu behandeln. 
Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht 
in dem Willen der Gestelungspfichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. 
S. 27. 
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht ertheilt 
werden: 
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 
25. Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber beigebracht haben,
	        
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