Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 29. 
Vorläufige Entscheidungen. 
1. Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (8. 30), 
b) wegen zeitiger Untauglichkeit (8. 31), 
e) in Beruͤcksichtigung bürgerlicher Verhältnisse (88. 32 und 33), 
d) als überzählig (8. 34). 
2. Die Zurückstellungen unter La bise werden in der Regel durch die Ersatzkommission, die unter 
La durch die Ober-Ersatzkommission verfügt. 
3. In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum 
Termine für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. 
Lassen besondere im Gesetze begründete Verhältnisse eine weitergehende Berücksichtigung 
gerechtfertigt erscheinen, so ist Zurückstellung durch die Ersatzkommission bis zum dritten Militär- 
pflichtjahre mlässig 
G. S. 20. 
4. Zurückstellung über das dritte Militärpflichtiahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 30,:) und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre, 
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§F. 32, „) und zwar in ausnahmsweisen 
Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtiahre (vergl. S§. 33,7 und 89,7). Militär- 
pflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen, 
sind jedoch während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten Militär- 
pflichtiahrs zurückzustellen, 
I) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste und zwar bis zum 1. Ok- 
tober des siebenten Militärpflichtjahrs (88. 32, S und 93). 
R. M. G. 8§. 19 und 20. G. v. 6. 3. 80. Art. II. S. 14. G. v. S. 2.90. 
Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu Jahr erfolgen. 
(Siehe jedoch 8. 93,2 und s.) 
Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirke der Militärpflich= 
tige gestellungspflichtig ist (§. 26, 2). 
. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer derselben 
die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablaufe der ihnen bewilligten Zurückstellung 
im Bezirke derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. 
Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatzkommission die Ueber- 
weisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen. 
Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehener 
Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz bis zum dritten Mili- 
tärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen 
der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4 erwähnte Frist hinaus 
ausnahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflicht- 
jahrs genehmigen. 
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3 und 48 und ? 
erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerialinstanz genehmigt werden. 
Solche Zurückstellungen sind Seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege zu beantragen. 
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmung ist unzulässig. 
R. M. G. §. 22 in Verbindung mit G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 10.
	        
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