Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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6. 
Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission Hilfslisten für ihren Gebrauch erforderlich 
Abschnitt VII. 
Vorbereitungsgeschäft. 
S. 56. 
Vorbereitungsgeschäft im Allgemeinen. 
Das Vorbereitungsgeschäft (§. 3,-„) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs- 
beginn. 
Während dieses Zeitraums erfolgt: 
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grund- 
listen, 
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen Nachweisungen 
(Vorbereitungseingaben), 
J%) die Vorbereitung der Nundreise der Ersatzkommission. 
S. 57. 
Aufstellung der Grundlisten. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar 
durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die zur 
Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle verpflichteten Militärpflichtigen sowie deren Eltern, Vor- 
münder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren 2c. zur Befolgung der im §. 25 enthaltenen Bestimmungen 
auffordern zu lassen. 
Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach 
vorheriger Prüfung ihrer Papiere*) sogleich einzutragen, oder es ist ihnen eine Bescheinigung 
über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
.„ Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen siehe §§. 45 und 46. 
Ueber die Einreichung der Rekrutirungsstammrollen u. s. w. an die Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommissionen siehe §. 46, 11. 
Ueber die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung der 
alphabetischen Listen der beiden Vorjahre siehe §. 47. 
Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe §. 48. 
erachten, lassen sie dieselben durch ihr Büreaupersonal anfertigen (§S. 44, d). 
§. 58. 
Vorbereitungseingaben. 
Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungsgeschäft einrangiren zu können 
(§. 66), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich. 
Ueber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe §. 66, 5. 
Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungsbezirk zum 1. Februar jedes Jahres durch die 
Ober-Ersatzkommission festgestellt. 
çDie Vorschrift der Anmerkung ) zu §. 46, 6 ist auch hier zu beachten.
	        
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