51
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General nach
erfolgter Mittheilung des Reiseplans (8. 69, 5) veranlaßt. Die Heranziehung des militärischen Unter-
personals bestimmt der Infanterie-Brigadekommandeur auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses.
2. Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungspersonale der Civilvorsitzende und das bürger-
liche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Civilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission
und das nöthige Schreiber= und Aufsichtspersonal.
Die Heranziehung der im §. 61,s bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Be-
dürfnisses durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitglieds der Ober-Ersatz-
kommission ist Sache des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission.
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk bezw. für sämmtliche in demselben liegenden Gebiets-
theile eines Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied.
g. 71.
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission.
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
2. Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung
der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-theile
sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten auf die verschiedenen
Waffengattungen 2c. und Marinetheile. Auch bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatz-
reservisten, welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (S. 117, 10).
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung
der Vorstellungslisten im Aushebungstermine beauftragen.
3. uf den Civilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission finden die
#estimmungen des § 64, „ und§ sinngemäße Anwendung.
4. den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militärvorsitzende
im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civilvorsitzenden zu besorgen.
5. Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche Entscheidungen
zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei Meinungs-
verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen.
Für manfschiebbare, vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden maßgebend.
u M. G. S. 30, 5.
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet.
6. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§. 29, 1 bis 3), unterliegen die
Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkom-
mission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahre, von
der Ersatzkommission unbegründet befundenen Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob Seitens der
Betheiligten Einspruch erhoben ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahr als begründet
anerkannten Reklamationen vorgelegt werden.) Im Uebrigen siehe §. 33, ; zweiter Absatz.
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatzkommission
als unbegründet zurückgewiesenen, Seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summa-
risches Verfahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober-
Ersatzkommisston vorgebeugt werde.