250 Einige hypothekenrechtliche Fragen.
Offizialthätigkeit auch eine solche zu besonderer Vorsicht
am Platze sein dürfte.
Der erste dieser Punkte ist ein Fall ohne Besitzveränderung,
nämlich die Ueberbauung eigenen
Grund und Bodens. Hler wird die sofortige Einschreibung
des Neubaues meist für unbedenklich angesehen.
Es ist auch ganz richtig, daß durch einen
solchen Eintrog weder dem Besitzer noch den intabulirten
Gläubigern irgend ein Recht verloren gehen
würde und folglich § 98 Ziff. 2 des Hypothekengesetzes
hier nicht Anwendung findet, wie es zugleich
auch richtig ist, daß ein Neubau als bloßes
Accessorium der Grundfläche den bereits eingetragenen
Gläubigern nicht erst besonders verpfändet zu werden
braucht, vielmehr gemäß § 33 des Hypothekengesetzes
von selbst in den Hypothekenverband tritt.
Allein es ist durchaus nicht überflüssig und in Folge
des 8 130 des Hyp.-Ges. Pflicht des Hypothekenamts,
sich vorerst Gewißheit zu verschaffen, ob der
bei der Katasterbehörde angemeldete Neubau auch
wirklich ausgeführt worden ist. Dies aber ist durch
ein bloßes Messungsoperat, wonach von einer seither
landwirthschaftlich benützten Fläche etwas als
Fläche für ein Wohnhaus und etwas Anderes als
Fläche für elne Stallung mit Scheune und dergl.
weggemessen wird, noch nicht zur Genüge konstatirt,
weil dem Willen nicht immer die That, dem Beginne
nicht immer auch die Vollendung folgt. Demnach
ist die Möglichkeit gegeben, daß bei voreiligem
Eintrage eines Neubaues ein auswärtiger Darleiher
durch den Inhalt des Hypothekenbuchs (Auszug
oder Anlehenstabelle) irregeführt und in Schaden
gebracht wird, wenn er mit Rücksicht auf den durch
Gebäude erhöhten Werth der Objekte sein Geld hingibt,
während in Wirklichkeit der Bau gar nicht,
oder doch nicht bis zur Vollendung geführt worden
ist. Es wird sich also empfehlen, in derartigen