Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk summarisch 
zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegsministerium bezw. 
dem Reichs-Marine-Amte ein. 
12. Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Civilvorsitzende im Musterungstermin eine Liste zu- 
13. 
sammen und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit. 
Alle Civilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Landsturmpflichtigen, 
welche im Musterungstermine nicht erschienen sind, ermittelt und erforderlichen Falles unter An- 
wendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert werden. 
Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando statt. 
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet §. 97,7 Anwendung. 
§. 104. 
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
1. 
10 
Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich nach den 
für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind durch die Bezirkskom- 
mandos öffentlich bekannt zu machen. 
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht. 
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen abzuhalten. 
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch nicht ein- 
berufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf. 
  
Das stellvertretende Generalkommando bezw. das Oberkommando der Marine bestimmt je nach 
Bedarf die Zahl der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturmpflichtigen. 
Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung durch das 
Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen zu übergeben sind. 
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen Landsturmpflich- 
tigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, demnächst der Grad der Taug- 
lichkeit und schließlich die Abkömmlichkeit. 
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren den Bedarf 
an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen u. s. w. nicht aufzubringen 
vermögen. 
 
	        
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