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e) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppentheil im Ersatzreservepasse vermerkt und dient
gleichzeitig als Gestellungsbefehl.
t) Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten kontrolirende
Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen.
8) Verspätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des
Truppentheils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen (siehe d) — werden grund-
sätzlich abgewiesen, sofern die Nichtinnehaltung des Termins zur Meldung beim Truppentheile
nicht durch den Zeitpunkt der Ueberweisung zur Ersatzreserve bedingt wurde.
Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse
der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht
in Anrechnung.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 13.
Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr
herangezogen.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen,
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder
) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 14.
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
K. G. S. 4. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 11.
. In Betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen von denselben findet die Be—
stimmung des 8. 116, s und 10 sinngemäße Anwendung.
Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die militärischen Inter-
essen es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten Mannschaften (S. 71, 2) im
Allgemeinen dieselbe Reihenfolge innezuhalten, welche im §. 40 für die Ueberweisung zur Er-
satzreserve festgesetzt ist.
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß §. 73, 1 zweiter Absatz bezw. etwaige
Festsetzungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung zur Ersatzreserve
nach §. 40,4 sind zu berücksichtigen.
8. 118.
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-
Ersatzreserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl.
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen (§§. 116, % und 117, );
b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden.
W. G. F. 8. G. v. 11. 2. 88. Art. II. SS, 11 und 20.
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatztruppentheilen
werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten,
nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen.
R. M. G. S. 63. G. v. 11. 2. 88. Art. 1I. S. 8.
.Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden,
daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden:
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