Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

96 
a) Reservisten (Marinereservisien) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marinereserve); 
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden 
Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Land- 
wehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders 
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse 
der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots; 
d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve 
(Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse 
der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte Jahresklasse 
Zurückgestellten übersteigen: 
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); 
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesammten Landwehr (Seewehr); 
bei d: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten). " 
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß. 
R. M. G. S. 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 6, 16 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXI. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, 
Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, dürfen für 
den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahres- 
klasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst 
vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er- 
möglichen ist. 
R. M. G. S. 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§. 11 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXII. 
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten 
innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit 
der Waffe nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienste der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. 
Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. 
R. M. G. S. 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 11 und 20. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienste in 
ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienstalter, sowie 
alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienste 
gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf 
die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder 
Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civilein- 
kommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hin- 
sichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in 
den Kriegsdienst treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.