Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

105 
". 128. 
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem Landsturm zweiten 
S## 
Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste. 
. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 125,8 vom Waffendienste zurückzustellen ist, gehören: 
a) Höhere Eisenbahnbeamte:; 
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal; 
J0) Fahrpersonal; 
d) Bahndienst= und Stationspersonal; 
e) Ständige Eisenbahnarbeiter. 23, 
Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, die nur in t 29 
Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 
½ !;5 
——— 
l. a) Die Zurückstellung des zum Waffendienste nicht heranzuziehenden dienstpflichtigen Eisen= 
bahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach Muster 22 auf= 4/5/# 
gestellten Gesammtliste — getrennt nach den Gruppen a und b des §. 125,8 — und einer EM* 
Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahndienste für jeden Einzelnen nach Muster 23 2 %% 
durch die Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe Ziffer 7). W 
Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Versetzungen, sind 
unter Beifügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 
% 
2% 4% 
jedes Jahres von den Bahnverwaltunzen den Bezirkskommandos einzusenden. 67 
b) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten Aufgebots * 
angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste bedarf es im Frieden nicht. Dasselbe 
bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der Einberufung zum Waffendienst auf 
Grund einer eintretenden Falles vorzuzeigenden Bescheinigung über die Anstellung bezw. 
Beschäftigung im Eisenbahndienste (Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur 
Ergänzung von Eisenbahnformationen trifft der Chef des Generalstabs der Armee im Ein- 
verständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte Verfügung. Das Ergebniß ist von Ersterem 
der Inspektion der Verkehrstruppen mitzutheilen. 
Die verfügte Zurückstellung der unter 3 a genannten Personen wird auf der daselbst erwähnten 
Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienste gänzlich aus, so sendet die Bahnver- 
waltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerke dem Bezirkskommando unverzüglich zu. 
Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienste sind nur bei den unter Ziffer 1 a 
aufgeführten Beamten zulässig. 
Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3 a) zur Kenntniß des 
Bezirkskommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche. 
Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung, 
sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande der Eisenbahn brigade angehören. In letzterem 
Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst ebensowenig wie für Vizefeldwebel, 
welche dem Beurlaubtenstande der Eisenbahnbrigade angehören, zu beantragen. 
Ueber die spätere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabs für Feld- 
eisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen 
vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienstpflichtigen 2c. Personals (§. 125, 3p) das 
Weitere zu veranlassen, bleibt dem Königlich preußischen Kriegsministerium vorbehalten. 
— — — — — — —— Ê
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.