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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Vorschriften für die dem Wilhelmsstift in Tübingen angehörigen Studierenden der
pPhilologie und der realistischen Fächer. Vom 9. Februar 1901.
Die in der Ministerialverfügung vom 14. Juli 1868 über die Heranbildung von
Lehramtskandidaten innerhalb des Wilhelmsstifts in Tübingen ertheilten Vorschriften
sind auf Grund der Prüfungsordnungen für das humanistische Lehramt vom 21. März
1898 und für das realistische Lehramt vom 12. September 1898 nach Vernehmung des
Katholischen Kirchenraths und der Ministerialabtheilung für Gelehrten= und Realschulen
im Einverständniß mit dem Bischöflichen Ordinariat einer Abänderung unterzogen worden.
An ihre Stelle treten hienach folgende Bestimmungen:
S. 1.
Unter den Zöglingen des Wilhelmsstifts wird alljährlich einer dem Bedürfniß des
Lehrdienstes entsprechenden Zahl, welche in der Regel 2 bis 4 nicht übersteigen wird,
Gelegenheit gegeben, sich neben der Vorbereitung für den geistlichen Stand auf ein
höheres Lehramt im humanistischen oder realistischen Fach planmäßig vorzubereiten.
S. 2.
Diejenigen Zöglinge, welche sich auf ein höheres Lehramt vorzubereiten beabsichtigen,
haben sich alsbald nach ihrem Eintritt in das Wilhelmsstift bei der Konviktskommission
zu melden, welche die vorläufige Erlaubniß zur Vorbereitung auf das Lehramt auf
Grund der vorliegenden Zeugnisse zu ertheilen oder zu verweigern befugt ist.
Diejenigen Zöglinge, welche von der Konviktskommission die bezeichnete Erlaubniß
erhalten, haben probeweise im ersten und zweiten Semester das philologische Seminar
beziehungsweise das Seminar für neuere Sprachen und das mathematisch-physikalische
Seminar oder wenigstens das eine der beiden letzteren nach den in dem betreffenden
Seminar geltenden Vorschriften zu besuchen.
Nach Ablauf des Probejahres haben sich die betreffenden Zöglinge bei der Konvikts-
kommission darüber zu erklären, ob sie nun endgiltig unter die Zahl der auf das huma-
nistische oder realistische Lehramt sich vorbereitenden Zöglinge aufgenommen zu werden
wünschen.
Die Konviktskommission legt diese Erklärungen mit einem Gutachten über Verhalten,
Befähigung, Fleiß und Fortschritte der einzelnen Bewerber nach Maßgabe ihrer eigenen