Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Anlage 2 zu §. 91. 
  
Prüfungsordnung 
zum einjährig-freiwilligen Dienste. 
I. Gegenstände der Prüfung. 
F. 1. 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, wobei dem 
Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen und Englischen. 
An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten Prüfungskom- 
missionen das Russische treten.) « 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, Deutsche Literatur, Mathematik und 
aturwissenschaften. 
F. 2. 
Iiuchierh der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen gestellt: 
a) Sprachen: 
In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche Uebung und Gewandt- 
heit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatische oder logische Fehler, so aus- 
zudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines Alters, der auf Bildung Anspruch 
macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach §. 1 geprüft wird, 
die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Moduslehre, die Fähigkeit, einen 
leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius Caesar, Cicero, Livius, Kenophon), sowie 
leichtere Dichterstellen im epischen Versmaß, mit Aushilfe für einzelne seltener vorkommende 
Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit und Geläufigkeit zu übersetzen, auch über die vorkom- 
menden Formen und die einschlagenden grammatikalischen Regeln Auskunft zu geben. Da- 
  
*) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung im Russischen 
nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer 
der dazu bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu 
setzen und hat nach bewirkter Prüfung im Rufiut chen das Ergebniß unter Uebersendung der schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten der örtlich zuständigen Kommission behufs Berücksichtigung bei der Entscheidung mitzutheilen.
	        
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