Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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a. bis 500 Mark einschließlich ........ 2 Mark 
b. von mehr als 500 Mark bis 1000 Mark einschließlich . 3 „ 
c&. , „ „ 1000 „ „ 5000 „ „ 4 „ 
1. „ „ „ 5000 „ „ 10000 „ „ ..5 „ 
c. „ „ „ 10000 „ „ 30000 „ „ . 10 „ 
1., „ „ 30000 „ „ 50000 „ „ 15 „ 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10000 Mark und die Gebühren 
um je 1 Mark. 
In der Gebühr ist die Vergütung für einen Augenschein und für die mit 
einer Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen inbegriffen; die Anrechnung von 
Auslagen der Schätzungsbehörde ist den Betheiligten gegenüber nicht zulässig. 
Die Erhebung von Schreibgebühren für Auszüge oder Ausfertigungen des 
Schätzungsprotokolls wird hiedurch nicht berührt. 
Erfolgt die Schätzung mehrerer Grundstücke desselben Eigenthümers auf Grund 
eines gleichzeitig gestellten Antrags oder Ersuchens, so findet nur ein einmaliger 
Ansatz der Gebühren aus dem zusammenzurechnenden Werthe der Grundstücke 
statt. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder 
Miteigenthümern gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. Ebenso gelten 
vor der Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grund- 
stücke, die dem überlebenden Ehegatten, und solche, welche zum Nachlaß des Ver- 
storbenen gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. 
Bei der Schätzung von mehr als fünf Grundstücken desselben Eigenthümers 
wird für jedes weitere Grundstück eine Zusatzgebühr von 10 Pfennig erhoben. 
An der Schätzungsgebühr (Ziff. 1) nehmen die Mitglieder des Gemeinderaths, 
die bei der Schätzung mitgewirkt haben, gleichen Theil. Das geschäftsführende 
Mitglied erhält jedoch für die mit der Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen, 
insbesondere für die Fertigung des Schätzungsprotokolls neben den etwaigen 
Zusatzgebühren (Ziff. 2 Abs. 2) einen weiteren Antheil, wenn aber das Schätzungs- 
geschäft einer Abtheilung des Gemeinderaths übertragen ist, statt des weiteren 
Antheils vorweg zwei Zehntheile der Gebühr (Ziff. 1). Werden die Neben-
	        
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