Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots 
ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle 
nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
Meldescheine zum freiwilligen Eintritte. 
Inhaber ist bis zum Ablaufe der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten Gültigkeits— 
dauer als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen Alter 
al hn in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird), so ist mit ihm nach Abschnitt II. 3. 
zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe einst- 
weilen keiner weiteren Kontrole. 
Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden 
Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus dem Heere ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots 
ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach 
Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablaufe dieses 
Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen bei der Kontrol-= 
stelle bewirkt hat. .. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden nach 
Abschnitt III. B. zu verfahren. 
9! nur die Meldung bei der Kontrolstelle versäumt, so ist nach Abschnitt III. A. zu 
verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber inzwischen keinen Ge- 
stellungsbefehl zum Eintritte bei einem Truppen-(Marine-ttheil erhalten, so ist nur die 
Ersülln der Meldepflicht bei der Kontrolstelle zu kontroliren, event. nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
II. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Altersgrenze 
1. 
befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine Militärpapiere haben. 
Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht ander-
	        
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