Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Behörden von 
der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß erhalten. 
Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung 
verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige 
zu erstatten. 
Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre zum Zwecke 
der Niederlassung vom Ausland ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in 
das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleich- 
zeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. Der 
Civilvorsitzende hat geeigneten Falles dem Bezirkskommando die erforderliche Mittheilung zu erstatten. 
Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung aus der 
Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monaten außerhalb des Reichsgebiets verlegt 
haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirks- 
kommando unmittelbar Anzeige zu erstatten.
	        
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