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verrichtungen von Mehreren besorgt, so ist der darauf entfallende Antheil an den
Gebühren nach der Anordnung des Gemeinderaths entsprechend zu vertheilen.
4) Werden auf Kosten der Betheiligten besondere Sachverständige zu der Schätzung
zugezogen, so sind deren Gebühren in Ermanglung einer Vereinbarung unter
Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen sowie des Zeit—
aufwands und der Schwierigkeit der Arbeit durch die Schätzungsbehörde und bei
Widerspruch gegen eine Festsetzung der Gemeinderathsabtheilung durch den Ge—
meinderath festzusetzen. Die Gebühr eines Sachverständigen soll für den Tag.
den Betrag von 20 Mark nicht übersteigen. Für eine nöthig gewordene Reise
ist dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung der entstandenen Auslagen
zu gewähren und in gleicher Weise festzusetzen. Neben den Gebühren solcher
Sachverständiger wird außer den etwaigen Zusatzgebühren (Ziff. 2 Abs. 2) die
Schätzungsgebühr (Ziff. 1) nur zur Hälfte erhoben. ·
Soweit sonst die Schätzungsbehörde zu ihrer Unterstützung Sachverständige
oder andere Hilfspersonen zuzieht, sind deren Gebühren und Auslagen aus der
Schätzungsgebühr (Ziff. 1), und wenn die Hilfspersonen auch die Nebenverricht—
ungen besorgen, auch aus der Zusatzgebühr (Ziff. 2 Abs. 2) vorweg zu decken.
5) Wird ein Schätzungsantrag vor der Vornahme der Schätzung, aber nach der
Einnahme eines Augenscheins zurückgenommen, so werden die Schätzungsgebühren
(Ziff. 1 und 2) zur Hälfte, und wenn auf Kosten der Betheiligten besondere
Sachverständige zugezogen waren, neben den Gebühren und Auslagen dieser
Sachverständigen zu einem Viertheil erhoben.
6) Der Ansatz der Gebühren (Ziff. 1 und 2) ist auf der über das Geschäft aufge-
nommenen Urkunde zu vermerken.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 20. Februar 1901.
Wilhelm.
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.
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