Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Aenderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 3. Juli 1897. 
Vom 11. Oktober 1901. 
Die Telegraphenordnung vom 3. Juli 1897 (Reg. Blatt S. 115) hat folgende Aender- 
ungen erhalten: 
1) Im §. 3, Abs. XIV ist hinter der Abkürzung „(M) für reigenhändig zu bestellen"“ 
folgender Zusatz einzuschalten: 
(Tages) für „von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellen“. 
2) §. 3 erhält von Abs. VIII bis zum Schluß folgende Fassung: 
VIII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift 
bei einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalender- 
jahr im Voraus zu entrichten. Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Auf- 
schrift im 2., 3. oder 4. Kalendervierteljahr und wird die Vereinbarung gleich- 
zeitig für das ganze folgende Kalenderjahr getroffen, so kommt für das laufende 
Jahr nur derjenige Theilbetrag der Gebühr zur Erhebung, welcher auf die Zeit 
vom Beginne des Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere 
Verlängerung der Verabredung erfolgt stets für ein volles Kalenderjahr. 
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember 
des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
IX. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der 
Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in 
der Aufschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen 
in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden 
in dem Comptoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt 
werden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 
30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der 
betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Tele- 
graphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen 
unter VIII.
	        
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