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IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphen-
anstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu beför-
dernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten
Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Be-
stellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflich-
tigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke „XbP [Betrag des hinterlegten Boten-
lohns“, z. B. „(XP 120)“, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine
bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen
hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk „(Xh [Betrag des vorausbezahlten oder
hinterlegten Botenlohns, von [Name der Bestellanstalt!])“, z. B. „(XF 120 von
Stuttgart)“ anzuwenden.
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter III
Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte
hat befördert werden können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch
Meldezettel oder Postkarte mitgetheilt, daß Botenkosten nicht erwachsen sind.
Auf Grund dieser Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug
einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt.
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann
wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten
Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art
der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
4) §. 8, Abs. II erhält folgende Fassung:
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts-
oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig
für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für
Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwach-
sende Botenlohn.
5) §. 14, Abs. V erhält folgende Fassung:
Privattelegramme des deutschen einschließlich des innerwürttembergischen
Verkehrs, sowie solche Privattelegramme des außerdeutschen Verkehrs, deren Auf-