Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

292 
IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphen- 
anstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu beför- 
dernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten 
Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Be- 
stellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflich- 
tigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke „XbP [Betrag des hinterlegten Boten- 
lohns“, z. B. „(XP 120)“, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine 
bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen 
hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk „(Xh [Betrag des vorausbezahlten oder 
hinterlegten Botenlohns, von [Name der Bestellanstalt!])“, z. B. „(XF 120 von 
Stuttgart)“ anzuwenden. 
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter III 
Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte 
hat befördert werden können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch 
Meldezettel oder Postkarte mitgetheilt, daß Botenkosten nicht erwachsen sind. 
Auf Grund dieser Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug 
einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt. 
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann 
wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten 
Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art 
der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
4) §. 8, Abs. II erhält folgende Fassung: 
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts- 
oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig 
für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für 
Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwach- 
sende Botenlohn. 
5) §. 14, Abs. V erhält folgende Fassung: 
Privattelegramme des deutschen einschließlich des innerwürttembergischen 
Verkehrs, sowie solche Privattelegramme des außerdeutschen Verkehrs, deren Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.