Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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b) über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Kam- 
mern für Werke der Literatur und der Tonkunst 
werden hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 18. Oktober 1901. 
Breitling. 
Bestimmungen 
über die Führung der Eintragsrolle für Werke der Literatur, der Tonkunst und der 
bildenden Künste. 
S. 1. 
Für die im §. 31 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur 
und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 227) und im §. 9 des Gesetzes, be- 
treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 0. Januar 1876 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 4) vorgesehenen Eintragungen des Namens des Urhebers wird eine gemeinsame Eintragsrolle bei 
dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. 
§. 2. 
Der Antrag auf eine Eintragung ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Stadtrathe zu Leipzig 
zu stellen. In dem Antrag ist außer dem Namen des Urhebers und der Bezeichnung des Werkes 
anzugeben, wann und in welcher Form die erste Veröffentlichung des Werkes erfolgt ist. 
Der Vorlegung des Werkes selbst bedarf es nicht. 
.. 3. 
Die Eintragsrolle wird als Fortsetzung der bisherigen Eintragsrolle Abtheilung A (Bestimm- 
ungen vom 29. Februar 1876, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 119) in zwei gleichlautenden 
Exemplaren nach dem anliegenden Formular 1 geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem 
Verschlusse gehalten, das zweite Exemplar zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. 
In der ersten Spalte der Eintragsrolle ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. 
Die erste Eintragung erfolgt unter der Nummer, welche auf die letzte laufende Nummer in der bis- 
herigen Eintragsrolle Abtheilung A folgt. 
In der zweiten Spalte ist der Tag der Anmeldung einzutragen.
	        
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