Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In der dritten Spalte sind einzutragen: 
der angemeldete Name des Urhebers, das Werk unter Angabe des Titels oder einer 
sonstigen Bezeichnung, der Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes sowie die 
Form, in welcher diese erfolgt ist. 
8. 4. 
Die eingehenden Anträge sowie die erlassenen Verfügungen werden in einem Aktenstücke vereinigt. 
Zu der Eintragsrolle wird das alphabetische Register (§. 4 der Instruktion vom 7. Dezember 1870, 
Central-Blatt für das Deutsche Reich 1876 S. 120) in der bisherigen Weise fortgeführt. 
. 5. 
Der zum Nachweise der Eintragung dienende Eintragsschein wird dem Antragsteller nur auf 
besonderes Verlangen ertheilt. Er ist nach dem Formular 2 auszufertigen. 
F. 6. 
Die Ausfertigungen der Eintragsscheine und sonstiger auf die Eintragung bezüglichen Ver- 
fügungen erhalten die Unterschrift: 
Der Stadtrath zu Leipzig. 
. 7. 
Die Erhebung der für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen 
Auszug aus der Eintragsrolle zu entrichtenden Gebühr von 1,50 / steht dem Stadtrathe zu Leipzig zu. 
Die Gebühren sind von dem Antragsteller im Voraus zu zahlen. 
. 8. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten die 
Instruktion über die Führung der Eintragsrolle vom 7. Dezember 1870 und die Bestimmungen über 
die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste vom 29. Februar 1876 (Central-Blatt 
für das Deutsche Reich 1876 S. 119, 120) außer Kraft. 
Berlin, den 13. September 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Nieberding.
	        
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