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Königlich= Württembergisches
Staats-und Regietungs-Blatt.
Samstag, 24 Merz.
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Ministerium der geisillichen Angelegenheiten. Königl. Verordnung.
Die Haus-Taufen betreffend.
Se. Königl. Majestät haben Sich bewogen gefunden, vermög allerhöchsten Re-
seripts vom 14. Merz die Haustaufen während der 6. Monate vom Anfang des Oktobers
bis Ende Merz, wo die rauhe Witterung die Vornahme der Taufen in den Kirchen er-
schwert, allgemein zu gestatten.
— Es bleibt daher den Eltern jeder Confession freigestellt, ob sie während jener Zeit die
neugebohrnen Kinder zu Hause oder in der Kirche der Parochie taufen lassen wollen.
Dabei ist es aber weder den Geistlichen noch den Meßnern erlaubt, unter irgend einem
Vorwande für die Haustaufen mehr als die gewöhnlichen Taufgebühren anzusprechen.
Diese allerhöchste Verordnung wird hiemit zur Nachricht und resp. Nachachtung all-
gemein bekannt gemacht, und hat es übrigens für die andern sechs Monate des Jahres bei
der bisherigen Einrichtung sein Verbleiben, nach welcher ohne besondere Dispensation und
Entrichtung der festgesezten Tare, Haustaufen nicht Statt finden dürfen.
Die Befolgung der Kdnigl. Maasordnung bei dem gebrannten Kalk betr.
Da es zur Anzeige gekommen ist, daß in verschiedenen Gegenden des Königreichs bei
dem gebrannten Kalk das in der Königl. Maas-Ordnung vom go. Nov. 1806. G. 21.
vorgeschriebene Maas nicht beobachtet wird, hieraus aber sich zu Tage legt, daß es solcher
Orten an der in der emanirten Königl. Maasordnung O. 46. und Sr. denen Oberbeam--
ten und örtlichen Polizei-Behörden zur Pflicht gemachten Aufmerksamkeit auf diesen Ge-
genstand und an der erforderlichen Thätigkeit in Anordnung fleißiger Visitationen bisher
müsse ermangelt haben: so wird hiemit sämmrlichen Oberbeamten und örtlichen Polizei: Be-
hörden alles Ernstes eingeschärft, auf die genaue Befolgung der Königl. Maas-Ordnung
auf das strengste zu wachen, und insbesondere auch bei den Zieglern und Kalkbrennern die
Kalkwaare zum öftern und unversehens visitiren zu lassen (als wozu auf dem Lande auch die
Land-Dragoner gebraucht werden konnen) und die Contravenienten zur gebührenden Strafe
m ziehen. Deer. Sturtgart in Königl. Ober-Regierung, Ob. Pol. Dep. den 8. Merz 1810.