Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bei Wiederholung der Schau ist insbesondere zu prüfen, ob die auf Grund der 
vorangegangenen Schau getroffenen Anordnungen vollzogen sind. 
§. 9. 
Ueber die Ergebnisse der Schau ist ein nach Markungen getrenntes Protokoll auf— 
zunehmen. 
Dasselbe muß enthalten: 
1) Ort und Tag der Verhandlung; 
2) die Bezeichnung der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen; 
3) die Bezeichnung der Betheiligten; 
4) die vorgefundenen Anstände; 
5) Vermerke über die mit den Betheiligten über die Beseitigung von Mißständen 
gepflogenen Erörterungen; 
6) die Angabe, daß der unter Ziff. 4 und 5 fallende Inhalt des Protokolls den 
Betheiligten vorgelesen und von ihnen anerkannt worden ist, und die Unterschrift 
der Betheiligten; 
7) die Unterzeichnung durch den leitenden Beamten und den etwaigen Protokoll- 
führer, sowie durch die zugezogenen (§. 5) Beamten. 
§. 10. 
Der mit der Leitung der Schau beauftragte Beamte hat für jede Markung eine 
Abschrift des Protokolls dem Oberamt unter entsprechender Begutachtung und Antrag- 
stellung mitzutheilen. » 
Das Oberamt trifft in den zu seiner Zuständigkeit gehörigen Fällen die erforder- 
lichen Anordnungen und erstattet nach deren Vollzug der Kreisregierung Bericht. 
In den übrigen Fällen hat das Oberamt die Akten der Kreisregierung zur weiteren 
Behandlung vorzulegen. Soweit der Geschäftskreis anderer Behörden, insbesondere mit 
Rücksicht auf den Flußbau und die Flußunterhaltung derjenige der Ministerialabtheilung 
für den Straßen= und Wasserbau, berührt erscheint, hat sich die Kreisregierung mit diesen 
ins Benehmen zu setzen.
	        
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