Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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11) In §. 20 Ziff. 2 ist am Schluß anzufügen: Ausnahmen können von der Hafen- 
direktion gestattet werden. 
12) In §. 22 Abs. 2 ist vor „Segelschiffe“ einzuschieben: Motor= und. 
13) Der §. 26 erhält folgende Fassung: . 
Ueber die auf den Revisionsplatz verbrachten Waaren muß Seitens der 
Waarendisponenten binnen 5 Tagen nach erfolgter zollamtlicher Uebernahme 
verfügt werden. 
Bei Berechnung dieser fünftägigen Lagerfrist wird der Tag der Uebernahme 
der Waaren in die Revisionsräume nicht eingerechnet. Wenn diese Frist mit 
einem Tage abläuft, an welchem das Hauptzollamt für gewöhnliche Abfertigungen 
geschlossen bleibt, wird dieselbe bis zum nächsten Amtstage einschließlich erstreckt. 
Der Lauf der fünftägigen Lagerfrist auf dem Revisionsplatz ruht, wenn 
der Waarendisponent Antrag auf weitere Abfertigung gestellt hat, insolange, als 
die Verfügung über die Waare durch die Zollbehörde untersagt bleibt (z. B. weil 
das Ergebniß der angeordneten Untersuchung oder Begutachtung der Waare oder 
die Entscheidung der höheren Behörde abzuwarten ist). 
Wird über die Waaren innerhalb der so berechneten Frist nicht weiter ver- 
fügt, so wird von Amtswegen deren Anmeldung zur Niederlage auf Kosten und 
Gefahr des Säumigen durch einen Spediteur veranlaßt. 
14) In §. 38 Abs. 2 tritt an Stelle des Worts „Sonderdampfschiffen“ das Wort: 
Sonderschiffen. 
15) In §. 39 ist statt der Worte „1000 kg“ zu setzen: „20 Doppelzentner“. 
16) Die Ziff. 2 des §. 45 lautet: „die Landungsbrücke und der sogenannte Sommer- 
hafen.“ 
Stuttgart, den 28. Januar 1901. 
v. Soden. Pischek. Zeyer.
	        
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